O3-35 · Der Tatbestand — was aufgenommen wird und was die Bezugnahme ersetzt — Variante

In einer anderen Sache legt der Referendar folgenden Entwurf vor:

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Nutzungsuntersagung.

Der Kläger nutzt die Halle seit 2019 als Reifenlager. Er behauptet zwar, die Nutzung bestehe
seit 1998; das trifft nicht zu. Das Gericht ist nach der Aussage des Zeugen … davon überzeugt,
dass die Nutzung erst 2019 aufgenommen worden ist.

Mit Bescheid vom 3. August untersagte das Landratsamt die Nutzung. In dem Bescheid heißt es:
[zwei Seiten wörtliches Zitat der Bescheidbegründung]

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, die Nutzungsuntersagung
aufzuheben; das Gericht legt den Antrag als Anfechtungsantrag aus.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

Wo liegen die Fehler?

Lösung

Sechs. Drei davon verschieben Inhalt aus den Gründen in den Tatbestand.

  • Erstens wird der streitige Sachverhalt entschieden. Im Tatbestand wird wiedergegeben, was jede Seite behauptet; „das trifft nicht zu“ ist eine Würdigung. Richtig: „Der Kläger trägt vor, die Nutzung bestehe seit 1998. Der Beklagte tritt dem entgegen.“
  • Zweitens steht die Beweiswürdigung am falschen Ort. „Das Gericht ist … davon überzeugt“ ist ein Satz der Entscheidungsgründe; er beruht auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, und Satz 2 verlangt, dass die dafür leitenden Gründe im Urteil angegeben werden — nämlich dort, wo gewürdigt wird. In den Tatbestand gehört allein, dass und worüber Beweis erhoben wurde.
  • Drittens das zweiseitige Zitat. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt „gedrängt“ und „seinem wesentlichen Inhalt nach“. Der Bescheidinhalt wird wiedergegeben, nicht zitiert — es sei denn, der genaue Wortlaut ist streitentscheidend, etwa bei der Bestimmtheit nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Für die Einzelheiten steht Satz 2 zur Verfügung.
  • Viertens wird der Antrag ausgelegt statt wiedergegeben. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO spricht von den gestellten Anträgen. Der Tatbestand gibt den Wortlaut, die Gründe die Auslegung nach § 88 VwGO, der Tenor folgt der Auslegung. Diese Kette muss im Urteil sichtbar bleiben, damit die Rechtsmittelinstanz prüfen kann, ob die Auslegung zutraf.
  • Fünftens sind die Anträge nicht abgesetzt. „Der Beklagte beantragt Klageabweisung“ erfüllt die Hervorhebung nicht; der Antrag steht eingerückt und wörtlich in einem eigenen Absatz.
  • Sechstens fehlt das Vorbringen des Beklagten vollständig, und die Bezugnahmeformel ersetzt es nicht. Sie lautet vollständig: „Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom … Bezug genommen“ — und sie ersetzt Einzelheiten, nicht das, was die Gründe tragen.
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