O3-35 · Der Tatbestand — was aufgenommen wird und was die Bezugnahme ersetzt — Streitfall

Der Vorsitzende einer stark belasteten Kammer schreibt Tatbestände nach festem Muster: Einleitungssatz, ein Absatz zum unstreitigen Sachverhalt, die abgesetzten Anträge, dann der Satz „Wegen des Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.“ Die Beweisaufnahme — ein Augenschein und zwei Zeugen — wird nicht erwähnt. Im Zulassungsverfahren rügt der Kläger, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, was er vorgetragen habe.

Trägt die Bezugnahme so weit?

Lösung

Nein. Die Grenze steht im Wortlaut des § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO, und zwar zweimal.

  • Satz 2: „Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.“ Zwei Begrenzungen in einem Satz: Gegenstand sind Einzelheiten, und die Verweisung trägt nur, soweit die Unterlagen den Streitstand erkennen lassen.
  • Eine Auffassung liest die Vorschrift großzügig: Sie sei eine Soll-Vorschrift, die dem Gericht Schreibarbeit erspare, und die Akten stehen der Rechtsmittelinstanz zur Verfügung.
  • Die Gegenauffassung — ihr ist zu folgen — verlangt, dass der Tatbestand aus sich heraus erkennen lässt, worüber gestritten wird. Satz 1 verlangt die Darstellung des Sach- und Streitstands; ein Tatbestand ohne das gegenläufige Vorbringen stellt nur den Sachstand dar. Und die Bezugnahme kann nicht ersetzen, was die Gründe tragen.
  • Die Beweisaufnahme ist ein eigener Punkt, und sie zerfällt in zwei Hälften. In den Tatbestand gehört, dass und worüber Beweis erhoben wurde, mit Verweisung auf die Niederschrift; das Ergebnis und seine Würdigung gehören in die Gründe. Wer beides in den Tatbestand nimmt, entscheidet dort, wo nur berichtet wird; wer beides weglässt, lässt die Beweiswürdigung ohne Anknüpfung.
  • Was daran hängt, zeigt § 314 ZPO über § 173 Satz 1 VwGO: Der Tatbestand liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Was nicht in ihm steht, ist nicht bewiesen — und wer eine Unrichtigkeit rügen will, muss binnen zwei Wochen nach Zustellung den Weg des § 119 VwGO gehen, über den dieselben Richter durch unanfechtbaren Beschluss entscheiden.
  • Für die Klausur gilt eine strengere Regel als für die Praxis: Dem Korrektor liegt die Akte nicht vor. Die Bezugnahmeformel wird geschrieben, weil sie zum Urteil gehört — aber alles, was die Entscheidung trägt, steht im Tatbestand ausgeschrieben.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Der Tatbestand wird zuletzt geschrieben oder zuletzt geprüft, denn erst wenn feststeht, worauf die Entscheidung beruht, weiß man, was „wesentlicher Inhalt“ ist. Die Gegenprobe ist mechanisch und dauert fünf Minuten: die Entscheidungsgründe durchgehen und jede Tatsache, jede Zahl, jedes Datum, auf die sie sich stützen, im Tatbestand suchen. Fehlt eine, hängt die Begründung in der Luft. Umgekehrt gilt die zweite Probe: Jeden Satz des Tatbestands ansehen und fragen, ob ihn ein Beteiligter bestreiten könnte. Kann er es, ist es eine Tatsache und gehört hierher — gegebenenfalls mit dem Zusatz, wer sie behauptet. Spricht der Satz eine Rechtsfolge aus oder wertet er, gehört er in die Gründe. Drei Wörter sind im Tatbestand verboten: „zu Recht“, „zutreffend“, „offensichtlich“. Wo eines von ihnen steht, hat das Gericht entschieden, wo es berichten sollte.

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