O3-32 · Das Rubrum — wer darin steht, in welcher Rolle, in welcher Besetzung — Variante

Dieselbe Sache, aber die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen; dieser hat am 20. November mündlich verhandelt und entschieden. Der Entwurf des Rubrums lautet:

In der Verwaltungsstreitsache
Osterloh und Steinlechner
                                                                              — Kläger —
                                     gegen
Landratsamt Ebersfelden
                                                                            — Beklagter —
Ludwig Aschenbrenner
                                                                         — Beteiligter —
wegen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, … Kammer, durch den Vorsitzenden Richter
am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, die Richterin am
Verwaltungsgericht …, den ehrenamtlichen Richter … und die ehrenamtliche Richterin …
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November folgendes Urteil:

Wo liegen die Fehler?

Lösung

Sechs. Der erste führt auf einen absoluten Verfahrensmangel.

  • Erstens die Besetzung. Hat die Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO übertragen, entscheidet der Einzelrichter allein: ohne die beiden anderen Berufsrichter und ohne ehrenamtliche Richter. § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnet die Kammerbesetzung nur an, „soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet“; der Halbsatz ist wörtlich zu nehmen. Die Zeile lautet: „durch den Richter am Verwaltungsgericht … als Einzelrichter“. Eine falsche Besetzung ist der absolute Verfahrensmangel des § 138 Nr. 1 VwGO.
  • Zweitens der Beklagte. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist der Freistaat Bayern beklagt, vertreten durch das Landratsamt. Das Landratsamt selbst ist nicht Beklagter; von der Möglichkeit des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hat Bayern keinen Gebrauch gemacht.
  • Drittens die Bezeichnung des Beigeladenen. „Beteiligter“ ist der Oberbegriff des § 63 VwGO und keine Stellung im Verfahren. Es heißt „— Beigeladener —“, und die Zeile beginnt mit dem Zusatz „beigeladen:“, weil sie einen Beschluss voraussetzt.
  • Viertens fehlt die Bevollmächtigte. § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nennt sie ausdrücklich, und die Angabe hat eine Folge: Zugestellt wird an sie, und mit dieser Zustellung läuft die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO.
  • Fünftens fehlen Nummerierung und Anschrift der Kläger. „Osterloh und Steinlechner“ erfüllt Nummer 1 nicht; ohne Nummern kann der Tenor sie nicht einzeln ansprechen.
  • Sechstens der „wegen“-Zusatz. Er bezeichnet den Streitgegenstand schlagwortartig — „wegen Baugenehmigung (Nachbarklage)“ —, nicht die Rechtsfrage, die das Gericht für entscheidend hält. Er ist eine Registerangabe, keine Zusammenfassung des Falls.
  • Ein siebter Punkt steht nicht im Entwurf, kommt aber häufig vor: Wer einen Richter aufführt, der an der Verhandlung nicht teilgenommen hat, verletzt § 112 VwGO. Der Übertragungsbeschluss auf den Einzelrichter ist im Übrigen unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 VwGO) und gehört in die Prozessgeschichte des Tatbestands.
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