O3-32 · Das Rubrum — wer darin steht, in welcher Rolle, in welcher Besetzung — Streitfall

Bettina Wallner klagt gegen eine Beseitigungsanordnung für ein Gartenhaus auf ihrem Grundstück. Während des Verfahrens überträgt sie das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 7. Februar auf ihren Sohn Florian Wallner; dieser wird am 12. März als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte hält die Klage nunmehr für unzulässig. Der Bevollmächtigte der Klägerin führt den Prozess unverändert weiter; der Sohn erklärt, er wolle nicht Partei werden.

Wer steht im Rubrum des Urteils?

Lösung

Die bisherige Klägerin — und der Weg dorthin führt über eine Vorschrift der Zivilprozessordnung.

  • Einigkeit besteht über die Rechtskraft: § 121 Nr. 1 VwGO bindet „die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger“. Der Erwerber ist also in jedem Fall gebunden; über eine Beiladung muss die Frage nicht gelöst werden.
  • Streitig ist, ob § 265 ZPO über § 173 Satz 1 VwGO anzuwenden ist. Die Verweisung gilt, „wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen“ — und genau darüber wird gestritten.
  • Eine Auffassung wendet § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO an: „Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss.“ Die Veräußerin führt ihn als Prozessstandschafterin weiter, das Rubrum bleibt unverändert, und der Erwerber könnte nach Satz 2 ohnehin nur mit Zustimmung des Gegners eintreten.
  • Die Gegenauffassung hält das für verwaltungsprozessual untragbar: Die Anordnung knüpfe an das Eigentum an; mit ihm entfalle die Beschwer, und die Klage werde unzulässig, wenn der Erwerber nicht eintritt.
  • Für die Arbeit ist der ersten Auffassung zu folgen, und zwar aus dem Zweck des § 265 ZPO: Ein anhängiger Prozess soll nicht durch eine Verfügung einer Partei entwertet werden. Hinzu kommt ein eigenes Interesse der Klägerin — die Anordnung ist an sie gerichtet, und aus ihr können Kosten einer Ersatzvornahme gegen sie festgesetzt werden.
  • Die praktische Behandlung ist dreiteilig und gehört in drei verschiedene Urteilsteile. Das Rubrum bleibt unverändert. Die Veräußerung gehört in die Prozessgeschichte des Tatbestands: „Mit notariellem Vertrag vom 7. Februar hat die Klägerin das Grundstück an ihren Sohn veräußert; dieser ist am 12. März als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden.“ In die Gründe gehört ein Absatz, der die Prozessführungsbefugnis begründet.
  • Will der Erwerber doch Partei werden, führt der Weg über einen gewillkürten Parteiwechsel nach § 91 VwGO; will er nur seine Interessen wahren, über die Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO. Beides ist zu erwägen, keines ist zwingend — und beides ändert das Rubrum, nicht die Klage.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Das Rubrum eröffnet das Urteil, und es ist in zehn Minuten geschrieben — wenn es an den Anfang der Bearbeitung gestellt wird. Wer es zuletzt schreibt, schreibt es falsch, weil er die Besetzung dann aus dem Gedächtnis nimmt. Die drei Zeilen, an denen sich alles entscheidet: die Beklagtenzeile — Rechtsträger, nicht Behörde, und die Vertretungsbehörde nach Art. 13 Satz 1 AGVwGO —, die Beigeladenenzeile — nur, wenn ein Beschluss ergangen ist, und mit der Parteibezeichnung „— Beigeladener —“ —, und die Besetzungszeile, die zur Entscheidungsform passen muss: Kammer mit ehrenamtlichen Richtern nur aufgrund mündlicher Verhandlung, außerhalb ihrer und beim Gerichtsbescheid ohne sie (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO), der Einzelrichter allein.

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