O3-31 · § 117 VwGO — was das Urteil enthalten muss — Variante

In einer anderen Sache — Klage gegen einen Kostenbescheid über 1.860 Euro — will der Berichterstatter Zeit sparen. Sein Entwurf der Entscheidungsgründe lautet vollständig:

Die Klage ist abzuweisen. Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht
gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird auf die
zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Juni Bezug genommen.

Wo liegen die Fehler?

Lösung

Fünf. Der Entwurf verfehlt schon die Voraussetzung, auf die er sich beruft.

  • Erstens der Wortlaut. § 117 Abs. 5 VwGO erlaubt, „von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen“. Es muss also eine eigene Darstellung geben, an die angeknüpft wird. Der Entwurf hat keine; er ersetzt die Gründe, statt sie abzukürzen.
  • Zweitens das Wort „soweit“. Die Erleichterung reicht nur, soweit das Gericht der Begründung des Verwaltungsakts tatsächlich folgt. Ein pauschales Anschließen deckt sie nicht; das Urteil muss sagen, welchen Erwägungen es folgt.
  • Drittens der Anwendungsbereich. § 117 Abs. 5 VwGO betrifft nur die Entscheidungsgründe zur Sache. Über die Zulässigkeit muss das Urteil selbst befinden — der Bescheid sagt zu ihr nichts, und ein Satz „Die Klage ist zulässig“ ohne jede Begründung ist bei einem Streit über die Frist wertlos.
  • Viertens der Gegenstand der Verweisung. Erfasst sind die Begründung des Verwaltungsakts und die des Widerspruchsbescheids — nicht Schriftsätze der Beteiligten. Ein Klageerwiderungsschriftsatz ist Vorbringen einer Partei; das Gericht darf sich ihm nicht durch Verweisung anschließen, schon weil es sonst die Auseinandersetzung mit dem Gegenvortrag unterschlägt.
  • Fünftens für die Klausur. Die Aufgabe will die eigene Begründung sehen. § 117 Abs. 5 VwGO ist im Examen praktisch unbrauchbar; seine Anwendung ließe den gesamten Begründetheitsteil entfallen.
  • Nicht zu verwechseln ist all das mit § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Dort geht es um die Einzelheiten des Tatbestands, und dort ist die Bezugnahme auf Schriftsätze und Protokolle gerade vorgesehen — als Soll-Vorschrift.
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