O3-31 · § 117 VwGO — was das Urteil enthalten muss
Die Kammer hat am 14. Oktober aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden und das Urteil verkündet. Der Referendar Maximilian Zeitlhofer legt den Entwurf der Reinschrift vor. Er beginnt mit „In der Verwaltungsstreitsache …“, führt die Beteiligten auf, nennt Gericht und Besetzung und geht unmittelbar zum Tatbestand über; es folgen die Entscheidungsgründe und die Rechtsmittelbelehrung. Am Tag der Absetzung ist der Vorsitzende erkrankt und für zwei Wochen nicht erreichbar.
Was fehlt — und wie wird unterschrieben?
Lösung
Zwei Bestandteile fehlen, und der zweite wiegt schwerer als alles andere im Entwurf.
- § 117 Abs. 2 VwGO zählt abschließend auf: „Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, 3. die Urteilsformel, 4. den Tatbestand, 5. die Entscheidungsgründe, 6. die Rechtsmittelbelehrung.“
- Es fehlt die Eingangsformel — § 117 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „Das Urteil ergeht ‚Im Namen des Volkes‘.“ — und, schwerer, die Urteilsformel nach Nummer 3. Ein Urteil ohne sie ist kein Urteil. Der Grund für das Versehen ist strukturell: Die Reihenfolge der Reinschrift ist umgekehrt zur Reihenfolge des Denkens; der Tenor steht vorn und entsteht zuletzt. Beides gehört an diese Stelle:
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
…
wegen …
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht …, … Kammer, durch … aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 14. Oktober am 14. Oktober folgendes
Urteil:
I. Der Bescheid des Landratsamts … vom … wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
- Unterschrieben wird nach § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO von „den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben“. Satz 4: „Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht“ — sie werden im Rubrum genannt und unterschreiben nicht.
- Für die Erkrankung hält § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Lösung bereit: „Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.“
Richter am Verwaltungsgericht …
Richterin am Verwaltungsgericht …
Der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht … ist wegen Erkrankung an der Beifügung seiner
Unterschrift verhindert.
Richter am Verwaltungsgericht …
- Der Vermerk ersetzt die Unterschrift; auf das Urteil gewartet wird nicht. Er nennt den Hinderungsgrund, nicht nur die Verhinderung — „ist verhindert“ allein genügt dem Wortlaut nicht.
- Zwei Erleichterungen gewährt das Gesetz selbst, und sie betreffen verschiedene Teile: § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO erlaubt für die Einzelheiten des Tatbestands die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen; § 117 Abs. 5 VwGO erlaubt, „von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt“. Zwei Vorschriften für zwei Urteilsteile — sie werden regelmäßig verwechselt.