O3-3 · Welches Gericht, welche Instanz, welche Besetzung — Variante

Die Trauneck Windkraft GmbH hat für vier Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von je 241 Metern eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt; das Landratsamt hat sie abgelehnt. Die Gesellschaft will klagen. Der Referendar entwirft eine Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg und lässt sie vom Geschäftsführer unterschreiben.

Stimmt das Gericht — und wer tritt für den Beklagten auf?

Lösung

Nein. Zuständig ist im ersten Rechtszug der Verwaltungsgerichtshof, und damit ändert sich auch die Vertretung auf beiden Seiten.

  • § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO weist dem Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug Streitigkeiten über „die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern“ zu. Die Aufzählung des § 48 Abs. 1 VwGO ist abschließend, aber sie greift hier eindeutig.
  • Oberverwaltungsgericht ist in Bayern der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO). Ob in München oder in einem der auswärtigen Senate in Ansbach verhandelt wird, ist eine Frage der Geschäftsverteilung und gehört in keinen Schriftsatz.
  • Für die Klägerin folgt daraus Vertretungszwang. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO verlangt vor dem Oberverwaltungsgericht die Vertretung durch Prozessbevollmächtigte, Satz 2 erstreckt das auf die einleitende Prozesshandlung. Eine vom Geschäftsführer selbst unterzeichnete Klage ist unwirksam.
  • Für den Beklagten kehrt sich die bayerische Vertretungsregel um. Art. 13 Satz 1 AGVwGO macht „in den Fällen des § 45 VwGO die Ausgangsbehörde“ zur Vertretungsbehörde des Freistaates „und in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft Bayern“. Ein Fall des § 48 VwGO ist kein Fall des § 45 VwGO — es tritt also die Landesanwaltschaft Bayern auf, nicht das Landratsamt.
  • Das Rubrum lautet deshalb: „Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern“. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO erlaubt juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Vertretung durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt; deshalb braucht der Freistaat keinen Rechtsanwalt.
  • Und die stille Folge für den Instanzenzug: Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichtshofs gibt es keine Berufung. Eine Rechtsmittelbelehrung nach § 124a VwGO wäre deshalb falsch.
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