O3-3 · Welches Gericht, welche Instanz, welche Besetzung

Das Landratsamt Weiherstetten (Regierungsbezirk Niederbayern) hat Franz Xaver Hollerbach untersagt, die Fassade seines denkmalgeschützten Anwesens mit einer Wärmedämmung zu versehen. Hollerbach wohnt seit einem Jahr in Hamburg; das Anwesen wird von seiner Schwester bewohnt. Er erhebt Klage. Die Kammer überträgt den Rechtsstreit vor der mündlichen Verhandlung auf den Einzelrichter, weil die Sache weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat.

Wie lautet der Kopf des Urteils?

Lösung

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, Einzelrichter, ohne ehrenamtliche Richter.

  • Sachlich entscheidet nach § 45 VwGO das Verwaltungsgericht über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Die Norm ist eine Generalklausel; jede Abweichung braucht eine ausdrückliche Vorschrift, und Denkmalschutz steht in keiner.
  • Örtlich greift § 52 Nr. 1 VwGO: Die Streitigkeit bezieht sich auf unbewegliches Vermögen. Der Wohnsitz in Hamburg ist unerheblich, und § 52 Nr. 5 VwGO kommt gar nicht in Betracht — die Nummern stehen nicht in der Reihenfolge ihrer Anwendung, Nr. 5 ist der Auffangtatbestand.
  • Der Gerichtsort folgt aus Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 AGVwGO: Regensburg deckt Niederbayern und die Oberpfalz ab. Sechs Verwaltungsgerichte, sieben Regierungsbezirke — die einzige Doppelung liegt hier.
  • Die Besetzung folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Übertragungsbeschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar; er ist wirksam, weil vor der Kammer noch nicht mündlich verhandelt worden war (§ 6 Abs. 2 VwGO).
  • Damit steht der Kopf fest:
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Az. RN … K …

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache
…
wegen denkmalschutzrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, … Kammer, durch den Richter am
Verwaltungsgericht … als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom …
folgendes Urteil:
  • § 117 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt den Kopf „Im Namen des Volkes“, § 117 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der mitwirkenden Mitglieder. Ein Einzelrichterurteil mit ehrenamtlichen Richtern im Kopf ist ein sichtbarer Fehler auf der ersten Seite — und umgekehrt ein Kammerurteil nach mündlicher Verhandlung mit nur drei Namen, denn § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt dort drei Richter und zwei ehrenamtliche Richter.
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