O3-28 · Der maßgebliche Zeitpunkt — eine Frage des materiellen Rechts — Variante
In einer anderen Sache liegen vier Anträge vor: die Anfechtung einer Nutzungsuntersagung, die Anfechtung eines Gebührenbescheids, die Fortsetzungsfeststellung hinsichtlich einer erledigten Betretungsanordnung und die Verpflichtung zur Erteilung einer Erlaubnis. Der Berichterstatter entwirft für die Gründe einen gemeinsamen Absatz:
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, weil es
sich um Anfechtungsklagen handelt. Die nach Erlass der Bescheide in Kraft getretene Änderung der
Benutzungssatzung ist deshalb durchgehend zu berücksichtigen. Für die
Fortsetzungsfeststellungsklage gilt nichts anderes. Die während des Verfahrens rückwirkend in Kraft
gesetzte Gebührensatzung bleibt dagegen außer Betracht, weil sie erst nach der letzten
Behördenentscheidung beschlossen worden ist. Bei der Nutzungsuntersagung kommt es demgegenüber auf
den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, weil sie eine einmalige Handlungspflicht
begründet.
Wo liegen die Fehler?
Lösung
Fünf. Der erste zieht die übrigen nach sich.
- Erstens die Begründung. „Weil es sich um Anfechtungsklagen handelt“ kehrt die Regel um: Der Zeitpunkt folgt aus dem materiellen Recht, und für die Anfechtung eines einmalig wirkenden Verwaltungsakts lautet die Faustregel gerade letzte Behördenentscheidung. Der Entwurf begründet prozessual und kommt deshalb zum falschen Ergebnis.
- Zweitens die Fortsetzungsfeststellungsklage. Für sie ist der Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich; festgestellt wird ein vergangener Zustand. Spätere Änderungen bleiben außer Betracht.
- Drittens die rückwirkende Satzung. Sie ist zu berücksichtigen. Nicht der Zeitpunkt verschiebt sich, sondern die Norm reicht in ihn zurück und gestaltet die Rechtslage für ihn neu. Wann sie beschlossen wurde, ist gleichgültig.
- Viertens der Dauerverwaltungsakt. Die Nutzungsuntersagung begründet keine einmalige Handlungspflicht; sie erzeugt fortlaufend Rechtswirkungen und muss deshalb fortlaufend rechtmäßig sein — maßgeblich ist die letzte mündliche Verhandlung. Der einmalig wirkende Fall wäre die Beseitigungsanordnung.
- Fünftens die Form. Ein gemeinsamer Absatz für vier Anträge geht nicht. Der Zeitpunkt wird für jeden Antrag gesondert bestimmt und an den Anfang des jeweiligen Prüfungsabschnitts gestellt — ein Satz je Antrag, nicht mehr.
- Die Gegenprobe für die eigene Arbeit: Zu jedem Antrag zuerst fragen, ob das Fachrecht einen Zeitpunkt nennt; wenn nicht, die Klageart; dann, ob ein Dauerverwaltungsakt vorliegt; dann, ob der Kläger Dritter ist. Vier Fragen, vier Zeilen.