O3-28 · Der maßgebliche Zeitpunkt — eine Frage des materiellen Rechts

Der Verein „Kulturkreis Stauffenbrunn“ hat bei der Gemeinde Stauffenbrunn die Überlassung der gemeindlichen Mehrzweckhalle für eine Jahresveranstaltung beantragt; die Gemeinde hat den Antrag mit Bescheid vom 4. April abgelehnt, weil die Halle an dem gewünschten Tag belegt sei. Das trifft nicht zu. Der Verein, vertreten durch den ersten Vorsitzenden Alois Semmelbeck, hat am 2. Mai Klage erhoben. Am 1. Oktober tritt eine neue Benutzungssatzung in Kraft; sie macht die Überlassung davon abhängig, dass der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von drei Millionen Euro nachweist. Der Verein ist mit einer Million versichert. Die mündliche Verhandlung findet am 12. November statt.

Ist die neue Satzung zu berücksichtigen?

Lösung

Ja. Der Satz, der das begründet, darf allerdings nicht mit der Klageart argumentieren.

  • Der maßgebliche Zeitpunkt folgt aus dem materiellen Recht, nicht aus dem Prozessrecht. Die Klageart liefert nur eine Faustregel, von der das Fachrecht abweichen kann.
  • Für die Verpflichtungsklage trägt die Faustregel deshalb, weil das Gericht eine Verpflichtung für die Zukunft ausspricht: Ein Ausspruch, der einer überholten Rechtslage folgt, verpflichtete die Behörde zu einem rechtswidrigen Verwaltungsakt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung. Das folgt nicht aus dem Prozessrecht, sondern aus dem materiellen Recht: Der Anspruch
auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung besteht nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 GO nach
Maßgabe der jeweils geltenden Benutzungsregelung, und das Gericht spricht eine Verpflichtung aus,
die der gegenwärtigen Rechtslage entsprechen muss.
  • Die Kehrseite der Berücksichtigung ist die Inzidentprüfung: Weil die neue Satzung den Anspruch vernichtet, muss das Urteil sagen, dass sie wirksam ist. Wer eine Norm anwendet, die er nicht geprüft hat, hat den Fall an der entscheidenden Stelle offengelassen.
  • Der Ablehnungsbescheid wird nicht für rechtswidrig erklärt. Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist der Anspruch; ob die Ablehnung bei ihrem Erlass rechtmäßig war, entscheidet das Urteil nicht — und der Tenor lautet schlicht „Die Klage wird abgewiesen.“
  • Für die Kosten heißt das: § 154 Abs. 1 VwGO, der Kläger trägt sie, obwohl seine Klage bei Erhebung begründet war. Eine Erledigung liegt nicht vor; erledigt hat sich nicht der Verwaltungsakt, geändert hat sich die Rechtslage. Nach überwiegender Auffassung macht eine Rechtsänderung das Verpflichtungsbegehren unbegründet, sie erledigt es nicht — eine einseitige Erledigungserklärung führte deshalb nicht weiter.
  • Der praktische Griff für die Akte: Sobald sich während des Verfahrens eine Norm ändert, gehört ein Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO in die Akte, damit die Beteiligten reagieren können.
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