O3-27 · § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen Satz 2 — welcher Ausspruch trägt — Streitfall

Uhlenbrock hat auf Verpflichtung zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis geklagt. In der mündlichen Verhandlung erklärt ihr Bevollmächtigter nach einem Hinweis des Vorsitzenden: „Ich beantrage nur noch, die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten.“ Die Beklagte widerspricht der Beschränkung nicht ausdrücklich, beantragt aber weiterhin Klageabweisung. Die Kammer will bescheidend entscheiden.

Liegt in der Beschränkung eine teilweise Klagerücknahme — und was folgt daraus für Tenor und Kosten?

Lösung

Streitig. Die Antwort entscheidet über eine Tenorziffer und über die Kostenlast der Klägerin.

  • Einigkeit besteht im Ergebnis der Sachentscheidung: Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Wer nur Bescheidung beantragt, bekommt auch dann keine Verpflichtung, wenn die Sache spruchreif wäre.
  • Eine Auffassung sieht in der Beschränkung eine teilweise Klagerücknahme. Folge: § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung die Einwilligung des Beklagten; das Verfahren wird insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, und die Kosten treffen nach § 155 Abs. 2 VwGO die Klägerin.
  • Die Gegenauffassung behandelt sie als bloße Beschränkung des Antrags. Über § 173 Satz 1 VwGO gilt § 264 Nr. 2 ZPO: Die Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes ist keine Klageänderung; sie bedarf keiner Einwilligung, und es wird nichts eingestellt. Über den nicht mehr verfolgten Teil ergeht dann auch keine Abweisung.
  • Das tragende Argument für die zweite Auffassung: Der Bescheidungsantrag ist im Verpflichtungsantrag als Minus enthalten; wer ein Minus weiterverfolgt, nimmt keine selbständige Klage zurück, sondern verzichtet auf ein Mehr. Das Argument für die erste: Der aufgegebene Teil hatte einen eigenen wirtschaftlichen Wert, und wer ihn fallenlässt, entzieht der Gegenseite einen möglichen Erfolg.
  • Für die Arbeit ist die zweite Auffassung vorzuziehen und die Folge sichtbar zu machen: Es ergeht kein Einstellungsbeschluss, die Auffangziffer entfällt, und die Klägerin hat mit ihrem zuletzt gestellten Antrag voll obsiegt. Der Tenor lautet dann:
I.  Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom … verpflichtet, über den Antrag der
    Klägerin vom … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Wer der ersten Auffassung folgt, muss das in den Gründen zur Kostenentscheidung ausdrücklich sagen und die Quote begründen; schweigend darf keiner der beiden Wege gegangen werden. Und eines gilt für beide: Der Vorsitzende protokolliert die Erklärung wörtlich, weil sich der Streitgegenstand mit ihr ändert.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Die Weiche zwischen Satz 1 und Satz 2 ist die folgenreichste Entscheidung der Verpflichtungsklausur, und sie wird an drei Stellen falsch gestellt. Erstens wird bescheidend tenoriert, ohne dass die Gründe sagen, was die Behörde zu beachten hat — dann war die Sache in Wahrheit spruchreif oder die Klage abzuweisen. Zweitens wird verpflichtend tenoriert, obwohl in den Gründen noch etwas offen bleibt; jeder Vorbehalt widerspricht dem Ausspruch. Drittens wird der zu erteilende Verwaltungsakt zu ungenau bezeichnet. Die Gegenprobe ist immer dieselbe: Den Tenor lesen und fragen, ob ein Sachbearbeiter, der die Akte nicht kennt, danach handeln könnte. Kann er es nicht, ist der Tenor unbrauchbar — und ein unvollstreckbarer Tenor wiegt schwerer als eine schwache Begründung.

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