O3-26 · § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO — was festgestellt wird und für welchen Zeitraum — Streitfall

Das Landratsamt Ebersfelden hatte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für eine Lagerhalle erteilt; der Nachbar Thomas Wegscheider hat Anfechtungsklage erhoben. Nach zwei Jahren hat der Beigeladene die Genehmigung zurückgegeben und das Vorhaben aufgegeben. Wegscheider stellt um und beantragt festzustellen, dass die Genehmigung rechtswidrig gewesen ist; er will einen Amtshaftungsprozess wegen seiner Anwaltskosten vorbereiten. Die Kammer stellt fest, dass die Genehmigung gegen die Festsetzung des Bebauungsplans zur Grundflächenzahl verstieß — eine Vorschrift, die dem Nachbarn nicht zu dienen bestimmt ist.

Ist die Klage begründet, obwohl der Verwaltungsakt rechtswidrig war?

Lösung

Nein. Der Grund steht in einer Norm, deren Wortlaut das Gegenteil nahezulegen scheint.

  • Der Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nennt die Rechtsverletzung nicht. Er lässt das Gericht aussprechen, „daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist“ — mehr nicht. Daran knüpft eine Auffassung an: Der Ausspruch sei ein reiner Rechtmäßigkeitsausspruch; die Rechtsverletzung werde in der Zulässigkeit über § 42 Abs. 2 VwGO und über das Feststellungsinteresse gefiltert und brauche in der Begründetheit nicht wiederholt zu werden.
  • Die herrschende Auffassung liest Satz 4 im Zusammenhang mit Satz 1 und verlangt auch hier die Verletzung in eigenen Rechten. Argument aus der Systematik: Satz 4 setzt die Anfechtungsklage fort, die sich erledigt hat; er gibt dem Kläger, was er ohne die Erledigung bekommen hätte — nicht mehr. Ohne Erledigung wäre die Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweisen gewesen, weil eine nicht drittschützende Vorschrift verletzt ist.
  • Argument aus der Funktion: Ein Feststellungsurteil, das dem Nachbarn die objektive Rechtswidrigkeit bescheinigt, ohne dass er in eigenen Rechten betroffen ist, verschafft ihm eine Rechtsposition, die ihm das Verwaltungsrecht nicht gibt — und dient ihm im Amtshaftungsprozess nicht, weil dort die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht verlangt wird.
  • Für die Arbeit ist der herrschenden Auffassung zu folgen. Der Satz für die Gründe lautet: „Der festgestellte Verstoß gegen die Festsetzung zur Grundflächenzahl verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich allein städtebaulichen Zwecken.“ Der Verstoß wird also benannt und dann abgeschnitten.
  • Der Tenor lautet schlicht „Die Klage wird abgewiesen.“ Der festgestellte Rechtsverstoß erscheint in ihm nicht und begründet keine Quote.
  • Ein Nebenertrag für die Akte: Weil das Feststellungsinteresse hier die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ist, prüft das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit — und nicht das Verschulden und nicht den Schaden. Beides bleibt dem Landgericht; ein Urteil, das sich dazu äußert, greift über den Streitgegenstand hinaus.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Vier Griffe machen die Fortsetzungsfeststellungsklage in der Begründetheit sicher. Erstens die Zeitform: „ist rechtswidrig gewesen“ beziehungsweise „war rechtswidrig“ — im Obersatz, im Tenor und in jedem tragenden Satz. Wer ins Präsens fällt, verfehlt den Streitgegenstand. Zweitens der Zeitpunkt: Erledigung, nicht letzte mündliche Verhandlung; und beim Dauerverwaltungsakt der ganze Zeitraum bis dorthin. Drittens die Rechtsverletzung: Sie steht nicht in Satz 4, gilt aber, weil Satz 4 an Satz 1 anknüpft — das ist eine Aussage, die man begründen können muss, weil der Wortlaut sie nicht hergibt. Viertens der Tenor: Es wird festgestellt, nicht aufgehoben; und der Gegenstand wird mit Nummer, Behörde und Datum bezeichnet. Wer alle vier beherrscht, verliert in einer Aufgabe mit vier Feststellungsanträgen keinen Punkt an der Form — und kann die Zeit in die Sache stecken.

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