O3-25 · Der Obersatz — welche Norm den Ausspruch trägt — Variante
Derselbe Bescheid setzt in Nummer 4 für die Nutzungsuntersagung eine Gebühr von 210 Euro fest; Stallinger hat sie nach Zustellung bezahlt. Sein Bevollmächtigter stellt einen dritten Antrag: Der Beklagte solle die 210 Euro zurückzahlen. Der Berichterstatter entwirft dazu: „Die Klage ist auch insoweit begründet, weil die Gebührenfestsetzung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war deshalb zu verpflichten, den Betrag zurückzuzahlen.“
Trägt der Entwurf?
Lösung
Nein. Der Ausspruch ist zulässig, aber weder die Norm noch das Verb noch der Obersatz stimmen.
- Die Verbindung ist erlaubt, und zwar durch eine Vorschrift, die regelmäßig übersehen wird. § 113 Abs. 4 VwGO: „Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.“ Sie erspart den zweiten Prozess.
- Sie ist aber keine Anspruchsgrundlage. Der Obersatz nennt den materiellen Anspruch: den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der voraussetzt, dass die Leistung ohne Rechtsgrund erbracht wurde. Rechtsgrund ist der Gebührenbescheid; er entfällt erst mit seiner Aufhebung. Deshalb steht der Leistungsausspruch neben der Aufhebung und nicht statt ihrer.
- § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO trägt den dritten Antrag nicht. Er regelt die Aufhebung eines Verwaltungsakts; angegriffen wird mit dem Zahlungsantrag keiner.
- Zu einer Zahlung wird verurteilt, nicht verpflichtet. „Verpflichtet“ ist dem Verwaltungsakt vorbehalten; die beiden Verben bezeichnen verschiedene Klagearten.
- Der Tenor bekommt drei Sachziffern in der Reihenfolge der Anträge:
I. Der Bescheid des Landratsamts Ebersfelden vom 9. April wird in den Nummern 1, 2 und 4
aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 210 Euro zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Nummer 4 fällt, weil die Kostenentscheidung das Schicksal der Sachentscheidung teilt, auf die sie sich stützt — sie ist für die Nutzungsuntersagung ergangen, nicht für die Ablehnung in Nummer 3.
- Zinsen stehen nicht im Tenor, weil sie nicht beantragt sind und aus dem Hauptanspruch nicht von selbst folgen. Ziffer II bekommt eine eigene Zeile, weil sie eine selbständig vollstreckbare Rechtsfolge ausspricht.