O3-22 · Ausfertigung, Bekanntmachung — und die Verordnung als Sonderfall — Variante

Am Kiesweiher der Gemeinde Lindenkam ist es zu zwei schweren Badeunfällen gekommen. Die erste Bürgermeisterin erlässt am 2. Mai allein eine Verordnung, die das Baden am Nordufer verbietet; sie hält den Erlass für dringlich, weil die Badesaison beginne. Die nächste ordentliche Sitzung des Gemeinderats war für den 16. Mai anberaumt; in ihr gab die Bürgermeisterin die Verordnung bekannt. Die Verordnung enthält keine Bestimmung über ihr Inkrafttreten. Gestützt auf sie untersagt die Gemeinde der Schwimmschule von Ferdinand Kienberger durch Bescheid, am Nordufer Kurse abzuhalten. Kienberger klagt.

Trägt die Verordnung den Bescheid?

Lösung

Sie trägt ihn nicht — und zwar gleich zweimal nicht.

  • Die Ermächtigung ist da, aber sie ist eine besondere. Art. 27 Abs. 1 LStVG: „Zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden durch Verordnung das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen verbieten.“ Eine Generalklausel für Verordnungen gibt es im LStVG nicht: Art. 7 Abs. 2 LStVG ermächtigt die Sicherheitsbehörden ausdrücklich nur, „für den Einzelfall Anordnungen“ zu treffen.
  • Die Zuständigkeit ist verletzt. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LStVG: Verordnungen der Gemeinden „werden vom Gemeinderat … erlassen“; Satz 2 ordnet den Erlass dem übertragenen Wirkungskreis zu. Der erste Bürgermeister tritt nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 LStVG nur an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Erlass der Verordnung dringlich ist und keinen Aufschub bis zum Zusammentritt des zuständigen Vertretungskörpers duldet. Vierzehn Tage bis zur nächsten Sitzung sind ein Aufschub, den die Lage duldete.
  • Die Kenntnisgabe heilt nichts. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 LStVG verlangt sie ohnehin in jedem Fall der dringlichen Verordnung; sie ist eine Unterrichtungspflicht, keine nachträgliche Zuständigkeitsbegründung.
  • Der zweite Fehler steht im Text. Art. 50 Abs. 1 LStVG: „In jeder Verordnung muss der Zeitpunkt bestimmt werden, an dem sie in Kraft tritt.“ Das ist — anders als Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GO für die Satzung — keine Auffangregelung, sondern eine Pflicht. Fehlt die Bestimmung, fehlt der Verordnung der Geltungsbefehl.
  • Was daneben zu prüfen bliebe: Art. 51 Abs. 1 LStVG verweist für die amtliche Bekanntmachung auf die Vorschriften über kommunale Satzungen, Art. 45 Abs. 1 LStVG kodifiziert den Vorrang des Gesetzes, und auf der Tatbestandsseite verlangt die Ermächtigung eine abstrakte Gefahr, nicht die konkrete Gefahr der Einzelanordnung.
  • Eine Planerhaltung gibt es hier nicht. Die §§ 214, 215 BauGB gelten für Bauleitpläne und Satzungen nach dem Baugesetzbuch. Der beachtliche Fehler führt unmittelbar zur Unwirksamkeit. Der Bescheid stützt sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG und setzt damit einen Verstoß gegen eine wirksame Verbotsnorm voraus; er ist rechtswidrig und aufzuheben.
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