O3-21 · Mitwirkungsverbot, Sonderinteresse und Rechtsfolge des Verstoßes (Art. 49 GO) — Streitfall
In einer weiteren Sitzung beschließt der Bauausschuss derselben Gemeinde, dem Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO die Erledigung der Bauleitplanung übertragen hat, einen Bebauungsplan mit 12 zu 4 Stimmen. Ein Ausschussmitglied, dessen Ehefrau Eigentümerin einer Fläche im Plangebiet ist, hat an der Beratung teilgenommen, den Saal vor der Abstimmung verlassen und nicht mitgestimmt. Ein Kläger rügt beides: die Zuständigkeit des Ausschusses und die Mitwirkung an der Beratung.
Trägt eine der beiden Rügen?
Lösung
Die Zuständigkeitsrüge nicht. Die zweite Rüge ist streitig; der Wortlaut entscheidet.
- Die Zuständigkeit ist in Ordnung, und zwar aus einer Ausnahme. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO stellt den „Erlaß von Satzungen und Verordnungen“ unter das Übertragungsverbot, macht davon aber eine Rückausnahme: „ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO“. Der Bebauungsplan darf also von einem beschließenden Ausschuss beschlossen werden.
- Dass Art. 49 GO auch im Ausschuss gilt, folgt aus Art. 45 Abs. 2 Satz 2 GO: Auf den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 46 bis 54 GO entsprechende Anwendung.
- Und damit zur zweiten Rüge. Ausgeschlossen war das Mitglied: Die Ehefrau ist Angehörige nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG, und das Grundstück im Plangebiet begründet ein individuelles Sonderinteresse. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO verbietet Beratung und Abstimmung — die Teilnahme an der Beratung war also rechtswidrig.
- Eine Auffassung zieht daraus die Ungültigkeit: Der Zweck der Vorschrift sei es, jede Beeinflussung der Willensbildung fernzuhalten; wer beraten habe, habe eingewirkt, und der Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot könne nicht folgenlos bleiben.
- Die Gegenauffassung hält sich an den Wortlaut des Absatzes 4: Die Ungültigkeit tritt „nur“ ein, wenn die Mitwirkung „für das Abstimmungsergebnis entscheidend war“. Wer nicht mitgestimmt hat, kann das Abstimmungsergebnis nicht beeinflusst haben. Die Beschränkung ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, der Verfahrensfehler und Fehlerfolge auseinanderhält.
- Für die Arbeit ist der Gegenauffassung zu folgen: Der Verstoß liegt vor, führt aber nicht zur Ungültigkeit. Der Satz lautet: „Die Teilnahme an der Beratung verstößt gegen Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO. Sie führt jedoch nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses, weil Art. 49 Abs. 4 GO die Rechtsfolge allein an das Abstimmungsergebnis knüpft und das Mitglied nicht mit abgestimmt hat.“
- Der Spiegelfall ist mitzunehmen: Ein Mitglied, das zu Unrecht ausgeschlossen wurde, macht den Beschluss ebenfalls nicht ohne Weiteres ungültig, soweit sich das Ergebnis nicht geändert hätte. Absatz 4 erfasst diesen Fall nicht unmittelbar, sein Rechtsgedanke trägt aber.
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Zwei Sätze retten die Prüfung. Erstens: „Der Verstoß liegt
vor, er ist nur unbeachtlich.“ Wer stattdessen schreibt, es liege schon kein Verstoß vor, weil die
Mehrheit auch ohne die Stimme bestanden hätte, verwechselt Tatbestand und Rechtsfolge. Zweitens:
„Die Mitwirkung war für das Abstimmungsergebnis entscheidend, weil …“ — mit ausgeschriebener
Rechnung. Wer die Ungültigkeit ohne Kausalitätsprüfung annimmt, hat Art. 49 Abs. 4 GO übersprungen;
das ist der häufigste Fehler überhaupt. Drei Merkposten daneben: Die Stimme wird gestrichen, nicht
umgedreht. Über den Ausschluss entscheidet nach Art. 49 Abs. 3 GO der Gemeinderat, nicht der
erste Bürgermeister. Und Art. 49 Abs. 2 GO nimmt Wahlen sowie Bestellungen in Ausschüsse und
Entsendungen ganz aus dem Anwendungsbereich heraus.