O3-21 · Art. 49 GO — Sonderinteresse, Rechnung, Rechtsfolge
Die Gemeinde Perleiten hat eine Beitrags- und Gebührensatzung für die Entwässerungseinrichtung beschlossen; beitragspflichtig sind die Eigentümer von 184 Grundstücken. Zwei Gemeinderatsmitglieder gehören selbst zu diesem Kreis; ein drittes, Bernhard Kaltenegger, ist Eigentümer des einzigen Grundstücks, das die Satzung durch eine ausdrückliche Regelung vom Beitrag freistellt. Alle drei haben mitberaten und mitgestimmt; der Beschluss erging mit 13 zu 5 Stimmen, darunter die drei Ja-Stimmen. Ein Beitragspflichtiger klagt gegen seinen Bescheid.
Wer war ausgeschlossen, und was folgt daraus?
Lösung
Nur einer war ausgeschlossen — und selbst seine Mitwirkung bleibt folgenlos.
- Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO: Ein Mitglied kann an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, „wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann“. Die bloße Möglichkeit genügt — „bringen kann“.
- Das Merkmal, an dem alles hängt, ist unmittelbar. Verlangt ist ein individuelles Sonderinteresse, das sich von den Interessen einer größeren Gruppe abhebt und ohne Zwischenschritt aus dem Beschluss folgt.
- Die beiden Mitglieder, die zu den 184 Beitragspflichtigen gehören, haben ein Gruppeninteresse. Sie sind betroffen wie alle anderen auch; ein Sonderinteresse fehlt. Sie waren nicht ausgeschlossen.
- Kaltenegger dagegen war ausgeschlossen. Die Freistellung seines Grundstücks ist eine ihn allein begünstigende Regelung; der Vorteil trifft ihn und niemanden sonst.
- Art. 49 Abs. 4 GO entscheidet die Rechtsfolge: Die Mitwirkung eines Ausgeschlossenen „hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war“. Also wird gerechnet, nicht gewogen. Ohne Kalteneggers Stimme stünde es 12 zu 5; die Mehrheit der Abstimmenden nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GO bestünde fort.
- Der Verstoß liegt damit vor, ist aber unbeachtlich. Das ist die Formulierung, auf die es ankommt — nicht „es liegt kein Verstoß vor“. Tatbestand und Rechtsfolge sind auseinanderzuhalten, weil die Gegenprobe sonst nicht funktioniert.