O3-20 · Art. 23 GO — was die Generalermächtigung trägt und was nicht — Variante

Die Gemeinde Ebersgrub unterhält den gemeindlichen Friedhof. § 14 ihrer Friedhofssatzung bestimmt: „Grabmale dürfen nur von Steinmetzbetrieben aufgestellt werden, die ihren Sitz im Gemeindegebiet haben.“ Stefan Zirngibl betreibt seinen Steinmetzbetrieb in der Nachbargemeinde; die Gemeinde untersagt ihm durch Bescheid, ein bereits beauftragtes Grabmal zu setzen. Er klagt.

Ist die Untersagung rechtmäßig?

Lösung

Nein. Die Satzungsermächtigung trägt die Benutzungsordnung, aber nicht diese Vorschrift — und es fällt nur sie.

  • Die Ermächtigung ist nicht das Problem. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde; Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO erlaubt es, die Benutzung des gemeindlichen Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen zu regeln, und Nr. 2 nennt die Bestattungseinrichtungen ausdrücklich. Wer Grabmale wie hoch, wie schwer, wie gestaltet sein dürfen, darf die Gemeinde bestimmen.
  • Das Problem ist die materielle Rechtmäßigkeit. Untergesetzliches Recht steht unter dem Vorrang des Gesetzes: Die Satzung darf höherrangigem Recht nicht widersprechen. Die Ortsansässigkeitsklausel greift in die Berufsausübungsfreiheit des auswärtigen Betriebs aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.
  • Der Eingriff ist nicht zu rechtfertigen. Der Zweck der Benutzungsordnung ist die Ordnung und Würde des Friedhofs; ob ein Grabmal fachgerecht gesetzt ist, hängt an der Qualifikation des Betriebs, nicht an seinem Sitz. Eine Regelung, die auf die Ansässigkeit abstellt, ist zur Zweckerreichung nicht erforderlich; sie wirkt als Marktabschottung und verlässt damit den Zweck der Ermächtigung.
  • Teilunwirksamkeit. Zwei Fragen: Bleibt ohne § 14 ein aus sich heraus sinnvoller und anwendbarer Rest? Ja — die übrigen Vorschriften über Maße, Werkstoffe und Gestaltung stehen für sich. Und hätte die Gemeinde die Satzung auch ohne diese Vorschrift erlassen? Auch das ist zu bejahen; die Klausel trägt kein Gesamtkonzept.
  • Damit fällt nur § 14, und mit ihm die Grundlage des Bescheids:
I.   Der Bescheid der Beklagten vom … wird aufgehoben.
II.  Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. …
  • Eine zweite Grenze liegt im Wort „ihrer Angelegenheiten“. Die Generalermächtigung des Art. 23 Satz 1 GO reicht nur so weit, wie die Gemeinde verbandskompetent ist. Eine Satzung, die allgemeine Verhaltenspflichten im Gemeindegebiet aufstellt oder den Verkehr auf einer Staatsstraße regelt, verlässt den eigenen Wirkungskreis — dort trägt Art. 23 Satz 1 GO nicht mehr, und es ist nach einer besonderen Ermächtigung zu suchen.
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