O3-20 · Art. 23 GO — was die Generalermächtigung trägt und was nicht — Streitfall
Eine dritte Gemeinde hat ihre Gebührensatzung für die Kindertagesstätte in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen; der erste Bürgermeister hatte die Öffentlichkeit ausgeschlossen, weil über die wirtschaftliche Lage einzelner Familien gesprochen werden sollte. Der Beschluss wurde später nach Art. 52 Abs. 3 GO öffentlich bekanntgegeben, die Satzung ausgefertigt und bekannt gemacht. Irmgard Bruckmoser klagt gegen ihren Gebührenbescheid.
Ist der Satzungsbeschluss wirksam — und heilt die spätere Bekanntgabe den Fehler?
Lösung
Der Beschluss ist fehlerhaft, und die Bekanntgabe heilt ihn nicht. Beides ist zu begründen.
- Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO: „Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen.“ Satz 2: Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden — vom Gemeinderat, nicht vom ersten Bürgermeister. Schon daran fehlt es.
- Der Ausschlussgrund trägt zudem nicht die ganze Sitzung. Über die Gebührenhöhe wird abstrakt entschieden; berechtigte Ansprüche einzelner stehen dem nicht entgegen. Zulässig wäre allenfalls gewesen, einen einzelnen Tagesordnungspunkt nichtöffentlich zu behandeln.
- Eine Auffassung hält den Fehler für heilbar: Der Zweck der Öffentlichkeit sei die Kontrolle durch die Bürger; sei der Beschluss nach Art. 52 Abs. 3 GO bekanntgegeben worden, sei dieser Zweck nachträglich erreicht, und die Satzung könne nicht an einer Förmlichkeit scheitern.
- Die Gegenauffassung — und ihr ist zu folgen — verneint die Heilung. Argument aus dem Zweck: Die Öffentlichkeit sichert nicht nur die nachträgliche Kenntnis, sondern die Teilhabe an der Willensbildung; wer erst das Ergebnis erfährt, hat die Beratung nicht beobachten können. Argument aus dem Gesetz: Art. 52 Abs. 3 GO ordnet die Bekanntgabe für die Fälle an, in denen die Nichtöffentlichkeit zulässig war; er ist keine Heilungsvorschrift für den unzulässigen Ausschluss.
- Geheilt wird der Fehler deshalb nur durch einen neuen Beschluss in öffentlicher Sitzung — und dieser wirkt erst von seiner Bekanntmachung an, nicht zurück. Für den bereits erlassenen Gebührenbescheid kommt er zu spät.
- Die Passage in den Gründen benennt beide Schritte:
Der Satzungsbeschluss vom … ist ungültig. Die Sitzung war entgegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO nicht
öffentlich; über den Ausschluss der Öffentlichkeit hat zudem nicht der Gemeinderat entschieden
(Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Die spätere Bekanntgabe des Beschlusses nach Art. 52 Abs. 3 GO heilt
den Mangel nicht; sie ist für die Fälle bestimmt, in denen die Nichtöffentlichkeit zulässig war.
Häufiger Fehler · Praxistipp — Die erste Frage bei jeder bayerischen Satzung lautet: eigener oder übertragener Wirkungskreis, bewehrt oder unbewehrt? Erst danach steht fest, ob Art. 23 Satz 1 GO genügt oder ob nach Art. 23 Satz 2 GO eine besondere Grundlage zu suchen ist — für die Bewehrung etwa Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO, der Geldbußen nur „in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3“ und nur bis zu zweitausendfünfhundert Euro zulässt. Wer diese Grenze überschreitet, verliert den Bußgeldtatbestand, nicht notwendig die ganze Satzung. Zwei Merkposten daneben. Das fehlende oder falsche Zitat ist kein Aufhänger, sondern ein Signal: Wer die Grundlage nicht nennt, hat sie oft nicht — also nicht über Art. 23 Satz 3 GO schreiben, sondern die Ermächtigung suchen. Und die Verfahrenskette wird nicht abgehakt, sondern angesteuert: Was der Sachverhalt erzählt — eine E-Mail-Ladung, ein verstorbenes Mitglied, ein nachgeschobener Tagesordnungspunkt, eine nichtöffentliche Sitzung —, ist der Fehler, um den es geht.