O3-2 · Verweisen statt abweisen — der Beschluss nach § 17a GVG und nach § 83 VwGO — Variante
Das Verwaltungsgericht Bayreuth nimmt das Verfahren auf und hält sich seinerseits für unzuständig: Der Kläger habe in Wahrheit nur die Zwangsgeldandrohung angegriffen, und diese beziehe sich nicht auf unbewegliches Vermögen, sondern auf eine Handlungspflicht; zuständig sei nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO das Gericht des Erlassorts. Der Berichterstatter entwirft einen Beschluss, mit dem der Rechtsstreit weiterverwiesen wird.
Darf das aufnehmende Gericht weiterverweisen?
Lösung
Nein. Es ist gebunden, und der Entwurf ist zu verwerfen.
- § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ordnet an: „Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.“ Über § 83 Satz 1 VwGO gilt das entsprechend für die sachliche und örtliche Zuständigkeit — sonst könnte ein Verfahren zwischen zwei Kammern hin- und herwandern, und das ist genau der Zustand, den die Vorschrift verhindert.
- Die Bindung entfällt nur bei objektiver Willkür, also wenn die Verweisung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt. Ein vertretbarer Rechtsanwendungsfehler genügt dafür nicht, und eine abweichende Auslegung des § 52 Nr. 1 VwGO ist vertretbar.
- Verstärkt wird das durch die Unanfechtbarkeit: Weil § 83 Satz 2 VwGO kein Rechtsmittel lässt, gibt es keine Instanz, die den Fehler korrigieren könnte — die Bindung ist der Preis dafür.
- In den Gründen des künftigen Urteils steht dazu ein Satz, mehr nicht:
Das Gericht ist zuständig; der Verweisungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Ansbach vom … ist nach § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend.
- Die Parallele im Rechtsmittelzug: § 17a Abs. 5 GVG verbietet dem Berufungsgericht, den Rechtsweg noch zu prüfen. Wer im Zulassungsantrag rügt, das Verwaltungsgericht habe den falschen Rechtsweg beschritten, dringt damit nicht durch.