O3-2 · Verweisen statt abweisen — der Beschluss nach § 17a GVG und nach § 83 VwGO — Streitfall

Elisabeth Wiedemann hat gegen eine Nutzungsuntersagung des Landratsamts Hallertshofen Klage erhoben — beim Sozialgericht, weil sie den Bescheid für eine Sozialsache hielt. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Dort stellt sich heraus, dass die Klage bereits vier Monate nach Bekanntgabe des mit ordnungsgemäßer Belehrung versehenen Bescheids eingegangen war. Der Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Musste das Sozialgericht verweisen, obwohl die Klage aussichtslos war — und was folgt daraus für das Verwaltungsgericht?

Lösung

Es musste verweisen. Das Verwaltungsgericht weist nun ab, und die Reihenfolge ist keine Förmelei.

  • Eine Auffassung hält die Verweisung für entbehrlich, wenn die Klage aus einem anderen Grund offensichtlich unzulässig ist. Argument: Die Verweisung diene der Sachentscheidung; wo keine ergehen kann, erzeuge sie nur Kosten und Verzögerung. Argument: Das angerufene Gericht darf über allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen ohnehin befinden.
  • Die herrschende Auffassung verlangt gleichwohl die Verweisung. Der Wortlaut des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG kennt keine Ausnahme: Das Gericht spricht die Unzulässigkeit des Rechtswegs aus „und verweist den Rechtsstreit zugleich“. Systematisch tritt hinzu, dass jede Prüfung der übrigen Zulässigkeit eine Befassung mit einer Sache wäre, für die das Gericht gerade nicht zuständig ist. Und praktisch: Ob die Frist gewahrt ist, hängt an Vorschriften der VwGO, die das Sozialgericht nicht anzuwenden hat.
  • Für die Arbeit ist der herrschenden Auffassung zu folgen. Sie hat den zusätzlichen Vorteil, dass der Kläger die Mehrkosten seines Irrwegs nach § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG ohnehin trägt — das Kostenargument der Gegenauffassung trifft nicht ihn, sondern niemanden.
  • Für das Verwaltungsgericht heißt das: Es ist hinsichtlich des Rechtswegs gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) und prüft nun in eigener Verantwortung die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Sie ist versäumt; die Belehrung war richtig, also greift auch § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht.
  • Das Produkt ist ein Prozessurteil: „Die Klage wird abgewiesen.“ Ein Zusatz „als unzulässig“ gehört nicht in den Tenor, sondern in die Gründe — der Tenor sagt, was gilt, nicht warum.
  • Die Kosten trägt die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Mehrkosten der Verweisung sind darin nach § 17b Abs. 2 GVG bereits enthalten und werden nicht gesondert tenoriert.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Der teuerste Fehler ist die Abweisung statt der Verweisung: Fehlt der Rechtsweg oder die Zuständigkeit, wird nie abgewiesen. Der zweite Fehler ist die Rechtsmittelbelehrung am falschen Beschluss — Rechtswegverweisung anfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG), Zuständigkeitsverweisung unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO). Der dritte ist die überflüssige Kostenentscheidung; § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG erledigt sie. Und wer als aufnehmendes Gericht die eigene Zuständigkeit noch einmal prüft, hat § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG übersehen: Die Bindung ist der Sinn der Vorschrift, nicht ihr Nebeneffekt. Praktischer Merksatz für die Akte: Anhörungsvermerk anlegen, bevor der Beschluss entworfen wird — er ist Tatbestandsmerkmal, und er fehlt in Bearbeitungen häufiger als jede Norm.

In der App bearbeiten