O3-19 · Inzident oder § 47 VwGO — und wer die Norm verwerfen darf — Variante

Gegen dieselbe Satzung hat ein anderer Steuerpflichtiger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt; das Verfahren ist anhängig. Der Beklagtenvertreter beantragt, das Klageverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auszusetzen.

Muss die Kammer aussetzen?

Lösung

Nein. Sie kann, und regelmäßig wird sie es nicht tun.

  • § 94 VwGO stellt die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts: Es „kann“ anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei, wenn die Entscheidung von einem Rechtsverhältnis abhängt, das dessen Gegenstand bildet. Eine Pflicht besteht nicht.
  • Ein Vorrang des Normenkontrollverfahrens besteht ebenso wenig. § 47 VwGO verdrängt die Inzidentkontrolle nicht und wird von ihr nicht verdrängt; die Streitgegenstände sind verschieden.
  • Die Wirkungen sind es allerdings auch. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO: Kommt der Verwaltungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, erklärt er sie für unwirksam; „in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre“. Das kann die Inzidentkontrolle nicht.
  • Der Preis dafür sind zwei Hürden: die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ab Bekanntmachung und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Für Rechtsvorschriften außerhalb des Baugesetzbuchs kommt die landesrechtliche Öffnung hinzu: Art. 4 Satz 1 AGVwGO — „Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen.“
  • Art. 4 Satz 2 AGVwGO nimmt davon eine Gruppe wieder heraus: Über Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 BayBO — die örtlichen Bauvorschriften — entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn der Antrag von einer Behörde gestellt wird und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen; für den Bürger ist dieser Weg verschlossen, und es bleibt allein die Inzidentprüfung.
  • Für die Kammer folgt daraus die Antwort in einem Satz: „Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO besteht kein Anlass; das Gericht hat die Gültigkeit der Satzung selbst zu prüfen und ist an eine künftige Entscheidung im Normenkontrollverfahren für den vorliegenden Rechtsstreit nicht gebunden.“
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