O3-19 · Inzident oder § 47 VwGO — und wer die Norm verwerfen darf
Die Gemeinde Traunwies erhebt nach ihrer Zweitwohnungsteuersatzung eine Steuer, deren Höhe sich nach dem Mietwert richtet. Leonhard Zwickl erhält für seine Ferienwohnung einen Bescheid über 1.850 Euro. Er hält die Satzung für unwirksam, weil der Gemeinderat sie in einer Sitzung beschlossen habe, zu der zwei Mitglieder nicht geladen worden seien. Sein Bevollmächtigter fragt, ob er den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anrufen müsse.
Welchen Weg nimmt die Sache, und was steht am Ende im Tenor?
Lösung
Den Weg zum Verwaltungsgericht. Die Satzung wird als Vorfrage geprüft, und im Tenor steht über sie kein Wort.
- Über den Weg entscheidet der Antrag, nicht die Norm. Zielt er auf die Aufhebung eines Bescheids, ist die Satzung Vorfrage — Inzidentkontrolle. Zielt er darauf, die Norm selbst für unwirksam zu erklären, ist sie Streitgegenstand — § 47 VwGO.
- Die Inzidentkontrolle führt jedes Gericht durch, das über den Einzelfall entscheidet: die Kammer, der Einzelrichter, das Gericht im Eilverfahren. Ihre Wirkung reicht nur zwischen den Beteiligten und nur für den entschiedenen Fall; die Satzung bleibt im Amtsblatt stehen.
- Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt die Vorlage nur, wenn ein Gericht „ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig“ hält. Gemeint ist das förmliche, nachkonstitutionelle Parlamentsgesetz. Satzungen, Rechtsverordnungen und Bebauungspläne fallen nicht darunter — das Gericht setzt nicht aus und legt nicht vor, sondern entscheidet.
- Nebenbei erledigt sich eine zweite Frage: Die Zweitwohnungsteuer gehört zum Kommunalabgabenrecht. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO hätte der Kläger die Wahl gehabt, Widerspruch einzulegen oder unmittelbar Klage zu erheben — der Bescheid richtet sich nur an ihn.
- Der Einstieg in die Gründe steht in zwei Sätzen und wird nicht zur Abhandlung:
Der Bescheid findet in der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten vom … keine Rechtsgrundlage.
Über die Gültigkeit untergesetzlicher Rechtsvorschriften entscheidet jedes Gericht, das über
einen von ihnen abhängigen Rechtsstreit zu befinden hat, mit Wirkung für den entschiedenen Fall;
einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bedarf es nicht, weil diese Vorschrift nur förmliche
Gesetze erfasst.
- Die Gegenprobe für den Tenor. Steht im Entwurf „Die Satzung … ist unwirksam“, ist der Tenor falsch. Aufgehoben wird der Bescheid; die Unwirksamkeit der Satzung steht in den Entscheidungsgründen. Umgekehrt hebt der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren nach § 47 VwGO keinen Verwaltungsakt auf.