O3-18 · Was sich im Prozess ändert — Rechtsschutzbedürfnis, § 91 VwGO, Erledigung — Streitfall
In einem dritten Verfahren hebt die Behörde den angefochtenen Bescheid nach Klageerhebung auf. Der Kläger erklärt die Hauptsache für erledigt und beantragt hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagtenvertreter widerspricht der Erledigungserklärung: Der Bescheid sei rechtmäßig gewesen und nur aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgehoben worden.
Wie entscheidet das Gericht — durch Urteil oder durch Beschluss?
Lösung
Durch Urteil. Wie es zu tenorieren ist, hängt von der Einordnung der einseitigen Erklärung ab, und die ist streitig.
- Bei übereinstimmender Erledigungserklärung wäre die Sache einfach: Das Gericht entscheidet nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Beschluss nach billigem Ermessen über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Satz 2 fingiert die Erklärung des Beklagten, wenn er nicht binnen zwei Wochen seit Zustellung widerspricht und auf diese Folge hingewiesen worden ist. Hier hat er widersprochen.
- Eine Auffassung sieht in der einseitigen Erklärung eine Klageänderung hin zu einem Antrag auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat; sie misst sie an § 91 VwGO. Argument: Der Streitgegenstand wechselt von der Aufhebung zur Feststellung.
- Die herrschende Auffassung verneint die Klageänderung: Es liege ein Fall des § 264 Nr. 3 ZPO über § 173 Satz 1 VwGO vor, weil wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert werde. Argument: Das Klagebegehren bleibt dasselbe; nur das Ereignis hat es verändert. Folge: keine Sachdienlichkeitsprüfung, kein Einwilligungserfordernis.
- Für die Arbeit ist der herrschenden Auffassung zu folgen. Das Gericht prüft dann, ob die Klage bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob Erledigung eingetreten ist. Der Tenor lautet: „Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat“ — oder, wenn das nicht zutrifft, „Die Klage wird abgewiesen“.
- Der bessere Weg steht daneben. Der Hilfsantrag ist in Wahrheit der Hauptweg: Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO führt zu einer Sachentscheidung mit Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO statt zu einer Billigkeitsentscheidung — vorausgesetzt, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht. Der Hinweis darauf gehört nach § 86 Abs. 3 VwGO in die mündliche Verhandlung, und zwar vor der Antragstellung.
- Was nicht erledigend wirkt, ist ebenso wichtig wie das, was es tut: der Vollzug durch Ersatzvornahme (der Verwaltungsakt bleibt Rechtsgrund des Behaltens), die Zahlung einer festgesetzten Geldforderung, die bloße Änderung der Rechtslage. Wer hier vorschnell für erledigt erklärt, verliert den Sachantrag.
Häufiger Fehler · Praxistipp — Drei Weichen, an denen Bearbeitungen falsch abbiegen. Erste Weiche: Rücknahme oder Erledigungserklärung? Die Rücknahme führt nach § 92 Abs. 3 VwGO zur Einstellung durch unanfechtbaren Beschluss, und die Kosten trägt nach § 155 Abs. 2 VwGO stets der Kläger; die übereinstimmende Erledigungserklärung führt zur Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die regelmäßig die Behörde trifft, wenn sie den Bescheid selbst aufgehoben hat. Das ist ein Unterschied von hundert Prozent der Kosten. Zweite Weiche: Antragsänderung oder Klageänderung? Der Blick geht in § 264 ZPO, bevor § 91 VwGO aufgeschlagen wird. Dritte Weiche: Wird die Erledigung gar nicht erklärt, bleibt die Klage anhängig und wird unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist — dann ist abzuweisen, aber erst nach dem Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO. Ein Merkposten für den Sonderfall: § 161 Abs. 3 VwGO legt in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.