O3-17 · Die Beiladung — Beschluss, Rubrum, Tenor, Kosten — Variante
Umgekehrte Lage in einer anderen Sache: Benedikt Ostermaier klagt gegen die Ablehnung seines Bauantrags für eine Hackschnitzelheizung. Sein Nachbar Anton Schedlbauer hatte im Genehmigungsverfahren schriftlich Einwendungen wegen der zu erwartenden Geruchsbelastung erhoben; die Behörde hat den Antrag aus anderen Gründen abgelehnt.
Ist der Nachbar beizuladen, und was ändert sich gegenüber dem Grundfall?
Lösung
Er kann beigeladen werden, nicht muss. Damit ändern sich drei Dinge: die Norm, die Begründung und seine Stellung im Verfahren.
- § 65 Abs. 1 VwGO erlaubt die Beiladung „anderer, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden“. Berührt sind sie hier: Verpflichtet das Gericht die Behörde zur Erteilung, entsteht in der Nachbarschaft eine Anlage, deren Immissionen den Nachbarn treffen.
- Notwendig ist die Beiladung gleichwohl nicht. Die Gegenprobe: Nimmt oder gibt das Urteil dem Dritten unmittelbar etwas, ohne dass es eines weiteren Verwaltungsakts bedürfte? Nein — der Nachbar kann die neue Genehmigung anfechten; seine Rechtsposition wird durch das Urteil nicht gestaltet, sondern nur berührt.
- Die Begründung muss deshalb die Ermessensausübung benennen: „Das Gericht macht von dem ihm nach § 65 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch, weil der Beizuladende im Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben hat und die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens seine rechtlichen Interessen berührt.“
- Seine Stellung ist schwächer: § 66 Satz 2 VwGO erlaubt abweichende Sachanträge nur bei der notwendigen Beiladung. Der einfach Beigeladene kann also argumentieren und Anträge stellen, aber nur innerhalb der Anträge der Hauptbeteiligten.
- Für die Kosten folgt daraus die praktische Regel: Wer keinen Antrag stellt, trägt nach § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko, bekommt aber auch nach § 162 Abs. 3 VwGO nichts. Der Tenor lautet dann: „Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.“
- Eine unterbliebene einfache Beiladung ist folgenlos. Sie ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, keine Verfahrenspflicht — und deshalb steht sie im Urteil nur dort, wo sie tatsächlich erfolgt ist.