O3-17 · Die Beiladung — Beschluss, Rubrum, Tenor, Kosten — Streitfall

In einem Nachbarstreit hat die Kammer die Baugenehmigung aufgehoben, ohne den Bauherrn beizuladen; er war im Rubrum nicht aufgeführt und zur mündlichen Verhandlung nicht geladen. Der Beklagte legt Berufungszulassungsantrag ein; der Bauherr erfährt von dem Urteil aus der Zeitung.

Was folgt aus der unterbliebenen notwendigen Beiladung?

Lösung

Ein Verfahrensmangel, der das Urteil trägt oder nicht trägt — und darüber wird gestritten.

  • Einigkeit besteht im Ausgangspunkt: Die Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO ist gebunden; das Gericht hat kein Ermessen. Ihr Unterbleiben ist ein Verfahrensfehler, und er ist von Amts wegen zu beachten.
  • Eine Auffassung behandelt ihn wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Übergangenen: Das Urteil sei ihm gegenüber wirkungslos, weil ihn die Rechtskraft nach § 121 Nr. 1 VwGO nur als Beteiligten binden könne; der Prozess sei ohne den zu führen, um dessen Recht gestritten wird.
  • Die Gegenauffassung — und ihr folgt die Praxis — sieht darin einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, das Urteil aber nicht von selbst beseitigt. Argument: § 65 Abs. 1 VwGO erlaubt die Beiladung, „solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist“; das Gesetz geht also davon aus, dass der Fehler in der Rechtsmittelinstanz behoben wird.
  • Das bestätigt § 142 Abs. 1 VwGO: „Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.“ Die notwendige Beiladung ist noch im Revisionsverfahren nachholbar — die Vorschrift wäre sinnlos, wenn das Urteil ohnehin wirkungslos wäre.
  • Für die Arbeit ist der zweiten Auffassung zu folgen. Und für die eigene Akte folgt daraus eine Arbeitsanweisung, keine Streitentscheidung: Der Beiladungsbeschluss wird gefasst, bevor der Termin bestimmt wird. Wer ihn nachholt, muss neu laden und dem Beigeladenen Gelegenheit zur Äußerung geben.
  • Der Tenor der Endentscheidung bildet die Beiladung an zwei Stellen ab: im Rubrum mit eigener Parteibezeichnung und in der Kostenentscheidung. Beispiel für den Fall, dass der Beigeladene einen Abweisungsantrag gestellt hat und der Kläger obsiegt:
II. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
  • Hat der Beigeladene dagegen keinen Antrag gestellt, lautet dieselbe Nummer: „Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.“ Beides gehört in den Tenor, nicht in die Gründe.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Die notwendige Beiladung ist in der Nachbarklage nicht selten, sondern selbstverständlich — und genau deshalb fällt ihr Fehlen auf. Die Faustregel für die Akte: Sobald jemand außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses durch den beantragten Tenor unmittelbar etwas verliert, ist er nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Drei Fehler wiederholen sich. Der falsche Absatz — wer den Bauherrn nach § 65 Abs. 1 VwGO beilädt, behauptet ein Ermessen, das es nicht gibt. Die Rechtsmittelbelehrung am Beiladungsbeschluss — er ist nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Und die vergessene Kostenzeile: § 162 Abs. 3 VwGO macht die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit auferlegt — das setzt regelmäßig voraus, dass er sich durch einen eigenen Antrag am Risiko des § 154 Abs. 3 VwGO beteiligt hat. Ohne Antrag keine Erstattung, aber auch keine Belastung.

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