O3-17 · Die Beiladung — Beschluss, Rubrum, Tenor, Kosten

Die Gemeinde Reichenmoos vergibt für ihr Volksfest einen einzigen Standplatz für ein Schaustellergeschäft der Kategorie „Fahrgeschäft groß“. Beworben haben sich Xaver Bogenrieder und Rita Hollweger. Die Gemeinde lässt Hollweger zu und lehnt Bogenrieder ab. Bogenrieder klagt mit zwei Anträgen: Aufhebung der Zulassung Hollwegers und Verpflichtung der Gemeinde, ihn zuzulassen. Der Berichterstatter bereitet die Sache vor.

Was ist vor der mündlichen Verhandlung zu veranlassen, und wie sieht der Beschluss aus?

Lösung

Hollweger ist notwendig beizuladen. Der Beschluss ergeht im vorbereitenden Verfahren und ist unanfechtbar.

  • § 65 Abs. 2 VwGO: „Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).“ Über einen nur einmal vergebbaren Platz kann gegenüber beiden Bewerbern nur einheitlich entschieden werden; die Aufhebung der Zulassung nimmt Hollweger unmittelbar ihre Rechtsposition.
  • Zuständig ist nach § 87a Abs. 1 Nr. 6 VwGO der Vorsitzende, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht; ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet dieser (§ 87a Abs. 3 VwGO).
Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache
Bogenrieder gegen Gemeinde Reichenmoos
wegen Zulassung zum Volksfest

wird Frau Rita Hollweger, …straße 7, …, zum Verfahren beigeladen.

Gründe:

Die Beizuladende ist Adressatin der mit dem Klageantrag zu 1 angefochtenen Zulassungsentscheidung
der Beklagten vom … . Da für die Kategorie „Fahrgeschäft groß“ nur ein Standplatz zu vergeben ist,
kann über die Zulassung gegenüber ihr und dem Kläger nur einheitlich entschieden werden; die
Aufhebung der Zulassung würde unmittelbar in ihre Rechtsstellung eingreifen. Sie war deshalb nach
§ 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Die Sache befindet sich im vorbereitenden Verfahren; ein
Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt. Der Beschluss ist unanfechtbar
(§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
  • § 65 Abs. 4 VwGO verlangt dreierlei: Zustellung an alle Beteiligten (Satz 1), Angabe von Stand der Sache und Grund der Beiladung (Satz 2, eine Soll-Vorschrift), Unanfechtbarkeit (Satz 3). Die beiden Angaben nach Satz 2 kosten je einen Satz und fehlen in Entwürfen fast immer.
  • Was daran hängt: Die Beigeladene wird nach § 63 Nr. 3 VwGO Beteiligte, erhält alle Schriftsätze, wird geladen, steht im Rubrum mit eigener Bezeichnung — „— Beigeladene —“ —, kann nach § 66 Satz 1 VwGO innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und nach § 66 Satz 2 VwGO abweichende Sachanträge stellen, weil die Beiladung notwendig ist. Das rechtskräftige Urteil bindet sie nach § 121 Nr. 1 VwGO — darum geht es.
  • Der Beschluss enthält keine Kostenentscheidung. Über die Kosten wird in der Endentscheidung befunden; ein „Beiladungsverfahren“ mit eigenen Kosten gibt es nicht.
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