O3-16 · Die Klagefrist — eine Rechnung, die aufgehen muss — Variante
Der Bevollmächtigte der Klägerin versucht am letzten Tag der Frist um 17.50 Uhr, die Klageschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu übermitteln. Das Verfahren bricht dreimal mit einer Fehlermeldung ab. Um 18.20 Uhr übersendet er die Klage per Telefax; das Sendeprotokoll weist den vollständigen Eingang um 18.24 Uhr aus. Am folgenden Vormittag legt er eine anwaltliche Versicherung und die Fehlerprotokolle vor.
Ist die Klage rechtzeitig erhoben — und wozu braucht es § 60 VwGO?
Lösung
Sie ist rechtzeitig, und § 60 VwGO wird gar nicht gebraucht.
- § 55d Satz 1 VwGO verpflichtet Rechtsanwälte, vorbereitende Schriftsätze und schriftlich einzureichende Anträge als elektronisches Dokument zu übermitteln. Satz 3: „Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.“
- Satz 4 verlangt, die vorübergehende Unmöglichkeit „bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach“ glaubhaft zu machen. Die anwaltliche Versicherung am Folgevormittag genügt dem; ein elektronisches Dokument ist auf Anforderung nachzureichen.
- Ist die Ersatzeinreichung danach wirksam, ist die Frist gewahrt. Eine versäumte Frist gibt es nicht, und damit auch nichts wiedereinzusetzen.
- Anders läge es, wenn das Telefax erst am Folgetag eingegangen wäre. Dann greift § 60 Abs. 1 VwGO — Versäumung einer gesetzlichen Frist ohne Verschulden; die Klagefrist des § 74 VwGO ist eine solche.
- Die Kette dazu: Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO), Glaubhaftmachung (Satz 2), Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist (Satz 3) — ist sie erfolgt, kann die Wiedereinsetzung nach Satz 4 auch ohne Antrag gewährt werden. Deshalb prüft das Gericht sie von Amts wegen.
- Zurechnung: Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem eigenen gleich, § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO. Das Ausschöpfen der Frist bis zur letzten Stunde ist für sich genommen noch kein Verschulden — wohl aber das Fehlen jeder Reserve.
- Die Wiedereinsetzung wird nicht tenoriert. Sie steht in den Entscheidungsgründen im Abschnitt über die Klagefrist. Ihre Kosten fallen nach § 155 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller zur Last — auch wenn er in der Hauptsache obsiegt; das gehört in die Kostenentscheidung und wird regelmäßig vergessen.