O3-16 · Die Klagefrist — eine Rechnung, die aufgehen muss

Das Landratsamt Sonnthal (Regierungsbezirk Schwaben) hat Klara Windhager mit Bescheid vom Mittwoch, dem 3. Juli, untersagt, ihre Ferienwohnung ohne Nutzungsänderung an wechselnde Gäste zu vermieten. Der Bescheid ging am Donnerstag, dem 4. Juli, mit einfachem Brief zur Post; eine Zustellung war nicht angeordnet. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist richtig und verweist auf die Klage. Die Klage geht am Freitag, dem 9. August, um 15.40 Uhr elektronisch beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg ein. Der Beklagtenvertreter hält sie für verfristet.

Ist die Frist gewahrt? Die Rechnung ist vollständig zu führen.

Lösung

Sie ist gewahrt — um einen Tag, und dieser Tag hängt an einer bayerischen Besonderheit.

  • Fristauslösendes Ereignis. Ein Widerspruchsbescheid war nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO nicht erforderlich; maßgeblich ist deshalb nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
  • Bekanntgabe. Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG: Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, „gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben“. Aufgabe am Donnerstag, dem 4. Juli; vierter Tag danach ist Montag, der 8. Juli. Anhaltspunkte für einen späteren Zugang im Sinn des Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG gibt die Akte nicht.
  • Fristbeginn. § 57 Abs. 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB: Der Tag des Ereignisses wird nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt am Dienstag, dem 9. Juli.
  • Fristende. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB: Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt — also mit Ablauf des Donnerstags, des 8. August.
  • Verlängerung. Der 8. August ist in der Stadt Augsburg gesetzlicher Feiertag; Art. 1 Abs. 2 FTG bestimmt das ausdrücklich für das Friedensfest. Maßgeblich ist der Ort, an dem die Handlung vorzunehmen ist — die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg zu erheben, das nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO für den Regierungsbezirk Schwaben zuständig ist. Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist deshalb mit Ablauf des nächsten Werktags, also am Freitag, dem 9. August.
  • Fristwahrung. Maßgeblich ist der Eingang bei Gericht, nicht die Absendung. Die Klage ist am letzten Tag der Frist eingegangen. Aufgabe zur Post und Eingang der Klage sind mit Datum Tatsachen und stehen im Tatbestand; die Rechnung steht in den Entscheidungsgründen, und zwar in dieser Reihenfolge und ohne Zwischenschritte:
Die Klage ist fristgerecht erhoben. Der Bescheid gilt nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG am
vierten Tag nach der Aufgabe zur Post, also am 8. Juli, als bekannt gegeben. Die Monatsfrist des
§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann danach am 9. Juli (§ 57 Abs. 1, 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO,
§ 187 Abs. 1 BGB) und hätte mit Ablauf des 8. August geendet (§ 188 Abs. 2 BGB). Da der Tag in der
Stadt Augsburg nach Art. 1 Abs. 2 FTG gesetzlicher Feiertag ist und die Klage bei dem hier
ansässigen Gericht zu erheben war, endete die Frist erst mit Ablauf des 9. August
(§ 222 Abs. 2 ZPO). Die an diesem Tag eingegangene Klage wahrt die Frist.
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