O3-15 · Art. 12 AGVwGO — wann in Bayern noch ein Widerspruch nötig ist — Variante

Die Gemeinde Buchleiten hat den Miteigentümern Verena Stangassinger und Ferdinand Kienberger einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung von 9.400 Euro auferlegt; der Bescheid ist an beide gerichtet. Stangassinger erhebt sofort Klage. Kienberger legt Widerspruch ein und erklärt ausdrücklich, er sei mit der unmittelbaren Klage nicht einverstanden.

Ist die Klage der Miteigentümerin zulässig?

Lösung

Nein — jedenfalls jetzt noch nicht. Es entscheidet Art. 12 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO.

  • Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO eröffnet im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein Wahlrecht: Der Betroffene kann „entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben“. Voraussetzung ist aber ein „nur an ihn gerichteter Verwaltungsakt“.
  • Für den Bescheid an mehrere gilt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO: „Richtet sich der Verwaltungsakt in diesen Bereichen an mehrere Betroffene, kann jeder von ihnen unmittelbar Klage erheben, wenn alle Betroffenen zustimmen.“ Kienberger stimmt nicht zu; damit bleibt es für beide beim Widerspruch.
  • Art. 12 Abs. 2 AGVwGO hilft nicht: Er lässt das Vorverfahren nur entfallen, „soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist“. Für den Sachbereich des Kommunalabgabenrechts ist in Absatz 1 gerade etwas Abweichendes geregelt.
  • Die Klage ist deshalb unzulässig, weil eine Sachurteilsvoraussetzung fehlt. Das Gericht weist aber nicht sofort ab: Nach § 86 Abs. 3 VwGO ist auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken, und der Hinweis lautet hier, das Vorverfahren nachzuholen. Wird der Widerspruch eingelegt und ein Widerspruchsbescheid erlassen, ist der Mangel behoben; maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
  • Praktisch entscheidet die Kammer über beide Verfahren zusammen, sobald sie anhängig sind — die Verbindung nach § 93 Satz 1 VwGO liegt nahe, weil derselbe Bescheid und dieselbe Satzung zu prüfen sind.
  • Wird nicht nachgeholt, endet die Sache mit einem Prozessurteil, und die Kosten trägt die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Zusatz „als unzulässig“ gehört nicht in den Tenor.
In der App bearbeiten