O3-15 · Art. 12 AGVwGO — wann in Bayern noch ein Widerspruch nötig ist
Das Landratsamt Perleiten hat Maximilian Doblinger aufgegeben, den ohne Genehmigung errichteten Wintergarten an seinem Anwesen zu beseitigen. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg verweist. Doblinger legt gleichwohl beim Landratsamt Widerspruch ein. Das Landratsamt teilt ihm mit, ein Widerspruchsverfahren finde nicht statt, und legt die Akten nicht vor. Nach acht Wochen erhebt er Klage.
Was schreibt das Gericht zum Vorverfahren, und ist die Klage rechtzeitig?
Lösung
Einen Satz zum Vorverfahren — und der Widerspruch hat die Klagefrist nicht angehalten.
- Art. 12 Abs. 2 AGVwGO: „Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO.“ Das Bauordnungsrecht ist in keiner der sechs Nummern des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO genannt; ein Vorverfahren war deshalb nicht durchzuführen.
- Der Anwendungsbereich stimmt: Art. 12 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO erfasst Verfahren der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Das Landratsamt gehört dazu.
- Der eingelegte Widerspruch war danach ein unstatthafter Rechtsbehelf. Er hemmt die Klagefrist nicht: Fristauslösendes Ereignis bleibt nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Bekanntgabe des Verwaltungsakts, weil ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich war. Wer acht Wochen wartet, hat die Monatsfrist versäumt — es sei denn, die Belehrung war unrichtig.
- Sie war es hier nicht. Sie verwies auf die Klage, und das ist in Bayern wegen Art. 12 Abs. 2 AGVwGO die Regelbelehrung. Eine Belehrung, die stattdessen auf den Widerspruch verweist, ist unrichtig im Sinn des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO — mit der Folge der Jahresfrist.
- Im Urteil steht das in einer Zeile:
Eines Vorverfahrens bedurfte es nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO nicht.
- Zur Zitierung: Das Gesetz endet mit Art. 14 AGVwGO. Einen Art. 15 AGVwGO gibt es nicht; ältere Darstellungen führen das Vorverfahren unter dieser Nummer. Art. 4 regelt die Normenkontrolle, Art. 12 das Vorverfahren, Art. 13 die Vertretungsbehörde.