O3-14 · Der Dritte — Schutznormtheorie, Prüfungsumfang, Verfahrensbeteiligung

Das Landratsamt Falkenreut hat Sebastian Wallnöfer eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage erteilt. Barbara Zehentner ist Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Grundstücks. Die nördliche Außenwand des Vorhabens hält zu ihrer Grenze einen Abstand von 2,80 Metern ein; die Abstandsfläche beträgt nach den genehmigten Plänen 4,20 Meter. Eine Abweichung wurde nicht zugelassen. Zehentner klagt auf Aufhebung der Baugenehmigung.

Wie führt die Kammer die Klagebefugnis, und wie weit reicht die Prüfung in der Begründetheit?

Lösung

Die Klagebefugnis folgt aus der Schutznormtheorie, und die Begründetheit ist auf die drittschützenden Normen beschränkt — auf beides kommt ein eigener Satz.

  • Drittschützend ist eine Norm, die nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck und Systematik zumindest auch dem Schutz individueller Interessen eines abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO ordnet an, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten sind; die Vorschrift schützt Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden gerade des Nachbargrundstücks und ist damit nachbarschützend.
  • Für die Zulässigkeit genügt die Möglichkeit der Verletzung. Ein Satz: „Die Klägerin ist als Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Grundstücks klagebefugt, weil eine Verletzung des nachbarschützenden Art. 6 BayBO möglich erscheint (§ 42 Abs. 2 VwGO).“
  • Der Bauherr ist notwendig beizuladen, § 65 Abs. 2 VwGO — die Entscheidung über seine Genehmigung kann ihm und der Klägerin gegenüber nur einheitlich ergehen. Ohne den Beiladungsbeschluss darf nicht verhandelt werden.
  • In der Begründetheit verlangt § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zweierlei: Rechtswidrigkeit und Verletzung in eigenen Rechten. Bei der Drittanfechtung folgt daraus die Beschränkung des Prüfungsstoffs. Der Satz dafür steht am Ende des Abschnitts:
Ob das Vorhaben im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, kann dahinstehen;
hierauf kommt es nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht an, weil die Klägerin die Aufhebung der
Baugenehmigung nur wegen der Verletzung von Vorschriften verlangen kann, die auch ihrem Schutz
zu dienen bestimmt sind.
  • Der Tenor hebt die Genehmigung ganz auf, nicht „soweit sie gegen Art. 6 BayBO verstößt“. Die Baugenehmigung ist ein einheitlicher Verwaltungsakt; eine Teilaufhebung kommt nur in Betracht, wenn ein abtrennbarer Teil des Vorhabens übrig bleibt, der für sich genehmigungsfähig ist.
  • Die Kosten: Beklagter nach § 154 Abs. 1 VwGO. Hat der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und unterliegt er, können ihm nach § 154 Abs. 3 VwGO Kosten auferlegt werden; dann ist die Aufteilung in den Tenor zu schreiben.
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