O3-13 · § 42 Abs. 2 VwGO — ein Satz, ein Absatz, ein eigener Abschnitt — Variante
Die Regierung von Schwaben hatte der Gemeinde Wildeneck eine Zuwendung von 180.000 Euro für die Sanierung des Schulhauses bewilligt. Nach der Prüfung des Verwendungsnachweises nimmt sie den Bewilligungsbescheid in Höhe von 45.000 Euro zurück und fordert den Betrag zurück. Die Gemeinde klagt zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg. Der Beklagtenvertreter erwidert, die Gemeinde könne sich als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen; die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig.
Trägt der Einwand?
Lösung
Er trifft die Adressatentheorie, nicht die Klagebefugnis. Die Klage ist zulässig — nur steht die Begründung an einer anderen Stelle.
- Richtig ist der Ausgangspunkt: Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist im Bereich ihrer hoheitlichen Tätigkeit nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Adressatentheorie, die ihre Kraft gerade aus diesem Grundrecht bezieht, trägt hier also nicht.
- Die Klagebefugnis folgt aus dem einfachgesetzlichen Rechtsverhältnis, das der Bewilligungsbescheid begründet hat. Möglich erscheint, dass die Rücknahmevoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG nicht vorlagen und der Erstattungsbescheid nach Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG deshalb ohne Grundlage ergangen ist. Das genügt.
- Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV kommen daneben nur in Betracht, soweit die Selbstverwaltungsgarantie wirklich berührt ist. Bei einer Fördermittelrückforderung ist sie es regelmäßig nicht; wer sie gleichwohl bemüht, schreibt eine Zeile, die trägt, aber nichts erklärt.
- Nicht zu verwechseln: Die Beteiligtenfähigkeit der Gemeinde folgt aus § 61 Nr. 1 VwGO (juristische Person), ihre Vertretung aus Art. 38 Abs. 1 GO — beides ist unproblematisch und wird im Urteil nicht erwähnt.
- Der Satz in den Gründen benennt den Unterschied ausdrücklich:
Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Auf die Adressatenstellung kann sie sich als
juristische Person des öffentlichen Rechts nicht stützen, weil ihr das Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht zusteht. Möglich erscheint jedoch die Verletzung ihrer Rechte aus dem
durch den Bewilligungsbescheid vom … begründeten Zuwendungsverhältnis.
- Die Gegenprobe: Wäre die Gemeinde nicht Bescheidadressatin, sondern nur wirtschaftlich betroffen, müsste sie eine sie schützende Norm benennen. Der Unterschied ist nicht akademisch — er entscheidet darüber, ob der Abschnitt zwei Zeilen oder zwei Absätze lang wird.