O3-13 · § 42 Abs. 2 VwGO — ein Satz, ein Absatz, ein eigener Abschnitt — Streitfall

Die Stadt Griesenbach hat den Uferweg am Mühlbach durch Aufstellung von Zeichen und durch eine öffentlich bekannt gemachte Allgemeinverfügung für den Radverkehr gesperrt; als Grund nennt sie die Sicherheit der Fußgänger. Rosalie Obermoser wohnt am oberen Ende des Wegs und fährt ihn seit Jahren täglich mit dem Rad zur Arbeit; ein Umweg von vier Kilometern bliebe ihr. Sie ist in der Verfügung nicht benannt. Sie erhebt Anfechtungsklage.

Ist sie klagebefugt — und woraus folgt das?

Lösung

Sie ist es. Die Begründung ist streitig, und sie muss deshalb ausgeschrieben werden.

  • Art. 35 Satz 2 BayVwVfG: Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, „der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft“. Die Sperrung erfasst beide Alternativen — und genau daraus entsteht der Streit.
  • Eine Auffassung wendet die Adressatentheorie an: Wer dem bestimmbaren Personenkreis angehört, ist Adressat einer belastenden Regelung; die Klagebefugnis folgt wie sonst aus Art. 2 Abs. 1 GG. Argument: Der Wortlaut des Art. 35 Satz 2 Alt. 1 BayVwVfG spricht selbst von einem Personenkreis, an den sich der Verwaltungsakt „richtet“.
  • Die Gegenauffassung hält die Adressatentheorie bei benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen für unbrauchbar: Eine Verfügung, die die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit regelt, habe keinen Adressaten; wer sonst betroffen sei, müsse eine ihn schützende Norm benennen — hier den gesteigerten Anliegergebrauch oder den Gemeingebrauch nach dem Straßen- und Wegerecht.
  • Für die Arbeit ist der ersten Auffassung zu folgen, aber nicht ohne die Feststellung, die sie trägt: Dass die Klägerin dem Personenkreis angehört, ist eine Tatsache und gehört in den Tatbestand — Wohnort, Nutzung, Häufigkeit. Ohne sie steht der Obersatz in der Luft. Der zweite Weg führt hier zum selben Ergebnis und ist in einem Halbsatz mitzunehmen.
  • Was daneben nicht übersehen werden darf: Bei öffentlicher Bekanntgabe gilt der Verwaltungsakt nach Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben, soweit nicht nach Satz 4 in der Allgemeinverfügung ein abweichender Zeitpunkt bestimmt ist. Von diesem Tag an rechnet die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
  • Und die Grenze: Die Klagebefugnis prüft nicht, ob die Sperrung sachlich richtig ist. Wer schreibt, die Klägerin sei nicht klagebefugt, weil die Sperrung „ersichtlich rechtmäßig“ sei, hat die Begründetheit in die Zulässigkeit gezogen.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Die Klagebefugnis wird in Bearbeitungen doppelt falsch behandelt: zu lang, wo sie trägt, und zu kurz, wo sie streitig ist. Die Regel: Ein Satz, solange der Kläger Adressat eines belastenden Bescheids ist. Ein eigener Absatz, sobald einer von drei Umständen vorliegt — der Kläger ist nicht Adressat, der Adressat ist kein Grundrechtsträger, oder der Verwaltungsakt hat keinen Adressaten. Zwei Merkposten dazu. Bei der Verpflichtungsklage trägt die Adressatenstellung nie; dort ist die Möglichkeit eines Anspruchs oder wenigstens eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darzulegen, und der Satz „der Kläger ist Adressat des Ablehnungsbescheids“ ist der sicherste Weg, den Fehler sichtbar zu machen. Und wer Zweifel hat, prüft die Klagebefugnis nicht dreimal, sondern einmal je Streitgegenstand — bei mehreren Nummern eines Bescheids also so oft, wie der Tenor Aussprüche enthalten kann.

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