O3-13 · § 42 Abs. 2 VwGO — ein Satz, ein Absatz, ein eigener Abschnitt
Das Landratsamt Mooshub hat Konrad Feichtmayr mit Bescheid vom 4. Februar untersagt, die Halle auf FlNr. 812 der Gemarkung Aiglstetten als Lager für Baustoffe zu nutzen (Nr. 1), ihm aufgegeben, die Halle binnen vier Wochen zu räumen (Nr. 2), für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 2.000 Euro angedroht (Nr. 3) und eine Gebühr von 250 Euro festgesetzt (Nr. 4). Feichtmayr erhebt Klage mit dem Antrag, „den Bescheid vom 4. Februar aufzuheben“. Seine Begründung befasst sich ausschließlich mit der Nutzungsuntersagung; zur Gebühr trägt er nichts vor.
Was schreibt die Kammer zur Klagebefugnis — und worauf muss sie dabei achten?
Lösung
Einen Satz. Aber sie denkt ihn für jede angegriffene Nummer gesondert, weil der Tenor gesondert aufhebt.
- § 42 Abs. 2 VwGO verlangt, dass der Kläger „geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein“. Geltendmachen, nicht nachweisen: Die Klagebefugnis fehlt nur, wenn eine Verletzung eigener Rechte offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist.
- Feichtmayr ist Adressat aller vier Nummern. Damit ist jedenfalls eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG möglich. Mehr braucht die Prüfung nicht.
- Der Antrag reicht weiter als die Begründung, und das ist kein Widerspruch. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Wer die Aufhebung „des Bescheids“ beantragt, greift alle vier Nummern an; ein fehlender Sachvortrag zur Gebühr macht die Klage insoweit nicht unzulässig, sondern höchstens unbegründet.
- Warum die Prüfung gleichwohl nummernweise gedacht wird: Der Streitgegenstand ist teilbar. Hält die Nutzungsuntersagung, fällt aber die Zwangsgeldandrohung, muss der Tenor das abbilden — und wer die Klagebefugnis als Block abgehandelt hat, hat für den Teiltenor keine Grundlage gelegt.
- In das Urteil gehört ein Satz:
Der Kläger ist als Adressat des angefochtenen Bescheids klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
- In den Tatbestand gehört der verfügende Teil des Bescheids mit allen vier Nummern, nicht die Rechtsansicht der Behörde dazu. Die Nummern werden gebraucht, sobald teilweise abgewiesen wird.
- Ein Teiltenor sieht dann so aus:
I. Nummer 3 des Bescheids des Landratsamts Mooshub vom 4. Februar wird aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.