O3-12 · § 88 VwGO — Auslegung und die Grenze der Umdeutung — Streitfall
Ein Bescheid des Landratsamts Bruckried enthält drei Nummern: Nummer 1 die Untersagung einer Nutzung, Nummer 2 eine Duldungsanordnung gegenüber der Grundstückseigentümerin, Nummer 3 die Kosten. Der Kläger hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nur die Aufhebung der Nummer 2 beantragt. Die Kammer hält den ganzen Bescheid für rechtswidrig und hebt ihn im Urteil insgesamt auf. Der Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung.
Was ist dem Urteil vorzuwerfen, und wie wird der Fehler geltend gemacht?
Lösung
Es geht über das Klagebegehren hinaus. Der Fehler trägt sowohl die ernstlichen Zweifel als auch den Verfahrensmangel — welcher Zulassungsgrund einschlägig ist, wird bestritten.
- Die Grenze des § 88 VwGO ist überschritten. Das Gericht darf hinter dem Antrag zurückbleiben — die Teilaufhebung ist ein Weniger —, aber nicht über ihn hinausgehen. Die Aufhebung der Nummern 1 und 3 ist ein Mehr und betrifft Regelungen, die der Kläger bewusst hat bestehen lassen.
- Der Fehler ist nicht harmlos. Die nicht angegriffenen Nummern waren mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden; das Urteil greift in eine abgeschlossene Rechtslage ein und beschwert den Beklagten in einem Punkt, über den nicht gestritten wurde.
- § 118 Abs. 1 VwGO trägt nicht. Berichtigt werden Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten; ein Ausspruch, der genau so gewollt war, ist keine offenbare Unrichtigkeit. Der Weg über die Berichtigung ist der häufigste Reflex und der falsche.
- Streitig ist der Zulassungsgrund. Eine Auffassung ordnet den Verstoß gegen § 88 VwGO als Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ein: Die Vorschrift regelt den Umfang der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis, also das Verfahren, und der Mangel ist gerügt und liegt vor.
- Die andere Auffassung sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Wer über einen Streitgegenstand entscheidet, der nicht anhängig ist, entscheidet inhaltlich falsch, und die Zweifel liegen auf der Hand.
- Für die Arbeit ist beides darzulegen — die Zulassungsgründe stehen nebeneinander, und der Antrag muss nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Wer nur einen nennt und ihn verfehlt, verliert das Verfahren an einer Weiche, die sich vermeiden ließ.
- Der praktische Schluss bleibt: Der Tenor wird aus dem Antrag entwickelt, nicht aus der Prüfung. Wer beim Schreiben der Gründe feststellt, dass mehr rechtswidrig ist als angegriffen, hält das in den Gründen fest und lässt den Tenor unberührt.
Häufiger Fehler · Praxistipp — § 88 VwGO wird als Freibrief gelesen und ist eine Schranke mit einer Öffnung. Die Öffnung betrifft die Fassung: Aus „Einspruch“ wird eine Klage, aus einer Aufhebung ein Verpflichtungsbegehren, aus einer Anfechtung nach Erledigung ein Fortsetzungsfeststellungsantrag. Die Schranke betrifft das Begehren: Wer eine Regelung haben will, will nicht die bestehende beseitigt sehen, und wer nur eine Nummer angreift, will die anderen behalten. Drei Handgriffe schützen davor. Erstens vor der Prüfung das Rechtsschutzziel in einem Satz aufschreiben. Zweitens bei Zweifeln einen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO erteilen und die Anträge protokollieren lassen — was protokolliert ist, muss nicht ausgelegt werden. Drittens im Tatbestand den gestellten Antrag wörtlich wiedergeben und die Auslegung in die Gründe stellen; wer beides vermischt, kann später nicht mehr zeigen, was der Kläger wollte und was das Gericht daraus gemacht hat.