O3-11 · Mehrere Anträge — § 44 VwGO, Haupt- und Hilfsantrag — Variante
Wiedemann verfolgt daneben ein drittes Begehren: Die Gemeinde Trauneck soll es unterlassen, auf ihrer Internetseite zu behaupten, Wiedemann blockiere die Bauleitplanung. Ihr Bevollmächtigter nimmt alle drei Anträge in eine Klageschrift auf.
Trägt § 44 VwGO auch den dritten Antrag?
Lösung
Nein. Der dritte Antrag richtet sich gegen einen anderen Beklagten; die Vorschrift greift nicht, und der Weg führt über § 64 VwGO — oder über die Trennung.
- § 44 VwGO regelt allein die objektive Klagehäufung: mehrere Begehren desselben Klägers gegen denselben Beklagten. Beklagte des dritten Antrags ist die Gemeinde als eigener Rechtsträger, Beklagter der ersten beiden der Freistaat Bayern.
- Für die subjektive Klagehäufung gilt § 64 VwGO: Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 ZPO über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden. § 59 ZPO lässt die gemeinschaftliche Inanspruchnahme mehrerer zu, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund verpflichtet sind. Ein gemeinsamer Lebenssachverhalt allein genügt dafür nicht — die Äußerung der Gemeinde und die Baugenehmigung des Landratsamts beruhen auf verschiedenen Gründen.
- Damit bleibt die Trennung nach § 93 Satz 2 VwGO: Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Der abgetrennte Antrag erhält ein eigenes Aktenzeichen und ein eigenes Rubrum.
- Die Trennung ändert nichts an der Rechtshängigkeit: Sie bleibt für beide Verfahren mit dem ursprünglichen Eingang bestehen. Für den dritten Antrag gilt ohnehin keine Klagefrist, weil er als allgemeine Leistungsklage geführt wird.
- Örtlich zuständig für den abgetrennten Antrag ist nach § 52 Nr. 5 VwGO das Gericht am Sitz der Gemeinde. Fiele es mit dem bisherigen Gericht nicht zusammen, käme zur Trennung die Verweisung nach § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hinzu.
- Der Beschluss bleibt kurz und ist unanfechtbar:
Der Klageantrag zu 3 wird abgetrennt und unter einem eigenen Aktenzeichen fortgeführt.