O1-6 · Die Merkmale des Verwaltungsakts — Variante
Die Gemeinde Feilenstetten unterhält eine Mehrzweckhalle. Der Musikverein Karlenau beantragt sie für ein Konzert am 8. November. Die Gemeinde antwortet: „Ihr Antrag auf Überlassung der Mehrzweckhalle am 08.11.2026 wird abgelehnt. Der Termin ist bereits an den Sportverein Feilenstetten vergeben.“ In einem zweiten Schreiben teilt sie mit, für den Ausweichtermin am 15. November werde der übliche Nutzungsvertrag mit einem Entgelt von 380 Euro geschlossen.
Welches der beiden Schreiben ist Verwaltungsakt?
Lösung
Nur das erste. Die Entscheidung über das Ob der Zulassung ist öffentlich-rechtlich; die Ausgestaltung des Wie kann privatrechtlich sein.
- Anspruchsgrundlage für die Zulassung ist Art. 21 Abs. 1 S. 1 GO: Alle Gemeindeangehörigen sind nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Art. 21 Abs. 4 GO erstreckt das auf juristische Personen und Personenvereinigungen, Art. 21 Abs. 3 GO auf auswärts Wohnende mit Grundbesitz oder gewerblicher Niederlassung im Gemeindegebiet.
- Diese Norm berechtigt und verpflichtet gerade einen Träger öffentlicher Gewalt. Nach der Sonderrechtstheorie ist sie damit öffentlich-rechtlich; die Ablehnung ist eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und Verwaltungsakt.
- Die zweite Stufe — Überlassungsvertrag, Entgelt, Haftung, Schlüsselübergabe — darf die Gemeinde privatrechtlich ausgestalten. Dann liegt kein Verwaltungsakt vor; Streitigkeiten daraus gehören nicht vor das Verwaltungsgericht. Ordnet die Gemeinde die Benutzung dagegen durch Satzung und erhebt sie Benutzungsgebühren, bleibt auch die zweite Stufe öffentlich-rechtlich.
- Der Kontrast dazu ist das fiskalische Handeln: Kauft dieselbe Gemeinde Stühle für die Halle oder vermietet sie eine Dienstwohnung, handelt sie privatrechtlich — auch wenn sie damit öffentliche Zwecke verfolgt. Der Zweck macht das Handeln nicht hoheitlich.
- Für den Bescheid folgt daraus die Tenorierung auf der ersten Stufe und nichts weiter: „Der Antrag vom 12.09.2026 auf Überlassung der Mehrzweckhalle für den 08.11.2026 wird abgelehnt.“ Über den Vertrag wird nicht tenoriert, sondern verhandelt.