O1-45 · Kosten, Gebühren, Auslagen und Sofortvollzug als Nebenentscheidungen im Bescheid — Variante

Die Gemeinde Kienenbrunn erlässt gegen Alina Melnyk einen Bescheid, mit dem sie ihr die Benutzung des gemeindlichen Bauhofgeländes als Abstellplatz für zwei Wohnwagen untersagt — eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises. Eine Kostensatzung hat die Gemeinde nicht erlassen. Der Bescheid ordnet in Nr. 2 die sofortige Vollziehung an, droht in Nr. 3 ein Zwangsgeld an, verpflichtet in Nr. 4 den Grundstücksnachbarn Markus Egger zur Duldung der Räumung und schließt:

5. Frau Melnyk trägt die Kosten des Verfahrens.
6. Es wird eine Gebühr von 800 Euro festgesetzt, und zwar
   a. 300 Euro für die Untersagung,
   b. 200 Euro für die Anordnung der sofortigen Vollziehung,
   c. 150 Euro für die Zwangsgeldandrohung,
   d. 150 Euro für die Duldungsanordnung.
7. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.

Welche Fehler enthält dieser Kostenteil?

Lösung

Fünf — und der erste zieht den ganzen Ausspruch nach unten, weil die Gemeinde für diesen Bescheid überhaupt keine Kostenermächtigung hat.

  • Die Rechtsgrundlage fehlt. Handelt eine Gemeinde im eigenen Wirkungskreis, ergibt sich die Kostenpflicht nicht unmittelbar aus dem KG. Art. 20 Abs. 1 KG lautet: Die Gemeinden und die übrigen kommunalen Körperschaften „können für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen; die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln.“ Ohne Satzung keine Gebühr. Art. 20 Abs. 3 KG erklärt dann unter anderem die Art. 2, 3 und 6 bis 19 KG für entsprechend anwendbar, aber erst, wenn die Satzung besteht. Im übertragenen Wirkungskreis wäre es anders: Dort gilt das KG über Art. 1 Abs. 1 S. 3 KG unmittelbar.
  • Buchstabe b betrifft die Gebühr für den Sofortvollzug. Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 KG stellt das Verfahren über die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausdrücklich kostenfrei. Die 200 Euro sind ohne jede Grundlage angesetzt.
  • Buchstabe c betrifft die Gebühr für die Zwangsgeldandrohung. Ist die Androhung mit dem Grundverwaltungsakt verbunden, ist sie nach dem Kostenverzeichnis gebührenfrei. Gebührenpflichtig wird erst die Anwendung des Zwangsmittels — also die Beitreibung des fällig gewordenen Zwangsgelds oder die Durchführung der Ersatzvornahme.
  • Buchstabe d betrifft die Gebühr für die Duldungsanordnung. Gegenüber dem bloß Mitberechtigten, dem gegenüber nur ein Vollstreckungshindernis ausgeräumt wird, ist von der Kostenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG abzusehen: Die Duldungsanordnung wird überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen erlassen, und der Duldungspflichtige hat sie nicht veranlasst. Hinzu kommt ein zweiter Fehler auf derselben Zeile: Die Gebühr ist gegen Melnyk festgesetzt, obwohl die Amtshandlung Egger betrifft. Wer die Kostenfreiheit ausspricht, tut das in einer eigenen Ziffer — „Für Herrn Markus Egger ist das Verfahren kostenfrei.“
  • Nr. 7 betrifft den Ausspruch über die Zuziehung eines Bevollmächtigten. Diese Entscheidung ist im Ausgangsbescheid schlicht falsch. Art. 80 Abs. 2 S. 3 BayVwVfG — Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten sind „nur dann notwendige Aufwendungen, wenn die Zuziehung notwendig war“ — und Art. 80 Abs. 3 S. 2 BayVwVfG — „Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war“ — stehen im Abschnitt über die Kosten im Vorverfahren. Für das Verfahren vor der Ausgangsbehörde gibt es keine Rechtsgrundlage für die Erstattung von Anwaltsaufwendungen.
  • Für die Akte die Gegenprobe, die alle fünf Fehler auf einmal findet: Für jede Gebührenposition eine Amtshandlung benennen, die nicht kostenfrei ist, und einen Schuldner, der sie veranlasst hat. Wo eines von beiden fehlt, fällt die Position weg.
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