O1-42 · Art. 59 BayVwVfG — die Reihenfolge, und warum Absatz 1 und Absatz 2 nicht dasselbe prüfen — Variante
Die Gemeinden Klausenried und Gollenzell betreiben gemeinsam eine Kläranlage. Am 11. Mai 2026 vereinbaren die beiden ersten Bürgermeister in einer Sitzung, dass Gollenzell seinen Anteil an den Sanierungskosten von 38 auf 47 Prozent erhöht; über die Sitzung wird ein Protokoll gefertigt, das beide unterschreiben, und in dem die Vereinbarung im letzten Absatz festgehalten ist. Ein gesonderter Vertragstext wird nicht erstellt. Die Gemeinderäte beider Gemeinden haben der Erhöhung nicht zugestimmt. Ein Jahr später weigert sich Gollenzell zu zahlen und beruft sich darauf, ein Bescheid mit diesem Inhalt wäre rechtswidrig gewesen und beiden Seiten sei das bekannt gewesen.
Ist die Vereinbarung nichtig — und aus welchem Absatz?
Lösung
Aus Absatz 1, nicht aus Absatz 2. Der Vertrag ist koordinationsrechtlich; Absatz 2 ist auf ihn nicht anwendbar, und der Formmangel trägt die Nichtigkeit allein.
- Art. 59 Abs. 2 BayVwVfG gilt ausdrücklich nur für „einen Vertrag im Sinn des Art. 54 Satz 2“, also für den subordinationsrechtlichen. Hier stehen sich zwei Gemeinden gleichgeordnet gegenüber; keine hätte gegen die andere einen Verwaltungsakt erlassen können. Damit fallen alle vier Nummern des Absatzes 2 weg — auch die Nummer 2, auf die sich Gollenzell beruft. Das ist der praktische Wert der Typenunterscheidung: Sie entscheidet, welches Prüfungsprogramm überhaupt aufgeht.
- Es bleibt Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG: „Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.“ Praktisch sind das § 125 BGB (Formmangel), § 134 BGB (Verbotsgesetz), § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und § 142 BGB (Anfechtung).
- Der Formmangel trägt. Art. 57 BayVwVfG verlangt Schriftform. Nach der Rechtsprechung ist dafür grundsätzlich die Urkundeneinheit entsprechend § 126 Abs. 2 BGB zu wahren; ein Sitzungsprotokoll, in dessen letztem Absatz eine Abrede festgehalten ist, ist keine Vertragsurkunde. Für Verträge zwischen Trägern öffentlicher Gewalt wird auf die Urkundeneinheit allerdings nicht bestanden — hier scheitert die Form deshalb nicht an der Trennung von Angebot und Annahme, sondern daran, dass überhaupt keine auf den Vertragsschluss gerichtete Urkunde vorliegt. Die Folge ist Nichtigkeit über Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 125 BGB.
- Hinzu kommt die kommunalrechtliche Seite. Art. 38 Abs. 2 S. 1 GO — „Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform“ —, S. 2 verlangt die Unterzeichnung durch die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister oder die Stellvertretung „unter Angabe der Amtsbezeichnung“. Und die Erhöhung um neun Prozentpunkte ist keine laufende Angelegenheit ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GO; zuständig war nach Art. 30 Abs. 2 GO der Gemeinderat.
- § 134 BGB trägt hier dagegen nicht, und das ist der lehrreiche Punkt. Die Vorschrift ist über Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG eng auszulegen: Nur ein qualifizierter Gesetzesverstoß führt zur Nichtigkeit, die Verletzung allgemeiner Grundsätze genügt nicht. Andernfalls würden die Spezialtatbestände des Absatzes 2 überflüssig und die gesetzgeberische Entscheidung für die Vertragsbeständigkeit aufgehoben. Das Abwägungskriterium: eine zwingende, den Vertragsinhalt missbilligende Vorschrift führt zur Nichtigkeit, eine bloße Form- oder Verfahrensvorschrift nicht.
- Für die Akte: Vereinbarungen zwischen Hoheitsträgern werden als eigene Urkunde gefertigt, vom zuständigen Organ beschlossen und mit Amtsbezeichnung unterzeichnet. Ein Sitzungsprotokoll ersetzt keinen Vertrag, auch wenn alle Beteiligten wissen, was gemeint war.