O1-26 · Antrag, Mitwirkung, Begründung — die übrigen Heilungsfälle des Art. 45 BayVwVfG — Variante

Der Gramerplatz in Grillenzell liegt in der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße 2117; Träger der Straßenbaulast ist der Freistaat Bayern. Die Gemeinde erteilt der Diskothek „Riglmoser“ am 3. März 2026 eine Sondernutzungserlaubnis für einen Getränkeausschank vor dem Eingang. Die Zustimmung des Staatlichen Bauamts holt sie nicht ein; der zuständige Sachbearbeiter der Gemeinde meint, das sei „eine Formalie unter Behörden“. Ein Anlieger ficht an. Am 2. Juli 2026 teilt das Staatliche Bauamt schriftlich mit, es hätte der Erlaubnis zugestimmt und stimme ihr hiermit zu.

Ist der Bescheid nichtig, heilbar oder aufzuheben?

Lösung

Nicht nichtig, aber fehlerhaft — und mit der nachgeholten Zustimmung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG geheilt, sofern die Gemeinde ihre Entscheidung darauf erkennbar erneut stützt.

  • Art. 18 Abs. 1 S. 3 BayStrWG — „Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.“ Das ist die Mitwirkung einer anderen Behörde im Sinn des Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG, und zwar eine echte: Ohne sie darf die Gemeinde nicht entscheiden.
  • Nichtigkeit scheidet aus. Art. 44 Abs. 3 Nr. 4 BayVwVfG sagt ausdrücklich, ein Verwaltungsakt sei „nicht schon deshalb nichtig, weil … die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist“. Absatz 3 und Absatz 1 des Art. 45 BayVwVfG sind hier aufeinander abgestimmt: Was Absatz 3 des Art. 44 von der Nichtigkeit ausnimmt, ist in Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BayVwVfG heilbar gestellt.
  • Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG verlangt, dass „die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird“. Die Zustimmung vom 2. Juli 2026 ist die nachgeholte Mitwirkung. Die Formulierung „hätte zugestimmt“ allein genügt nicht — eine hypothetische Erklärung ist keine Mitwirkung; die Behörde muss tatsächlich zustimmen, und genau das tut das Staatliche Bauamt im zweiten Halbsatz.
  • Streitig ist, ob damit alles getan ist. Die eine Lesart lässt die nachträgliche Zustimmung genügen, weil der Wortlaut nur die Nachholung der Mitwirkung verlangt. Die andere verlangt, dass die Gemeinde ihre Entscheidung anschließend noch einmal trifft — sonst beruhe die Erlaubnis weiterhin auf einem Verfahren ohne Mitwirkung. Der sichere Weg im Entwurf ist der zweite und kostet drei Zeilen: ein Vermerk, der die Zustimmung aufnimmt und festhält, dass die Gemeinde an ihrer Erlaubnis festhält.
  • Der Anlieger dringt auch hier nicht durch. Die Zustimmung nach Art. 18 Abs. 1 S. 3 BayStrWG schützt die Belange des Baulastträgers, nicht die des Nachbarn. Und die Sondernutzungserlaubnis wird ohnehin „unbeschadet der privaten Rechte Dritter“ erteilt; wer sich gestört fühlt, muss eine drittschützende Norm benennen.
  • Zwei Nachbarnummern, die dieselbe Struktur haben und in derselben Akte vorkommen: Nr. 2 heilt die fehlende Begründung, Nr. 4 den fehlenden Ausschussbeschluss. Bei Nr. 4 lohnt der Blick auf die Parallelvorschrift Art. 44 Abs. 3 Nr. 3 BayVwVfG — auch der nicht gefasste oder von einem beschlussunfähigen Gremium gefasste Beschluss trägt die Nichtigkeit nicht.
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