O1-24 · Die Anhörung — wann sie geschuldet ist und wann sie entfallen darf — Variante

Dasselbe Haus, ein Jahr später. Bei einer unangekündigten Kontrolle am Freitag, dem 6. März, um 16.20 Uhr steht der einzige Rettungsweg des Erdgeschosses zu: Die Fluchttür zum Innenhof ist mit einem Vorhängeschloss gesichert, davor stehen zwei Wäschecontainer und ein Pflegebett. Im Haus leben 68 Bewohner, davon 31 nicht gehfähig. Die Heimleitung ist im Urlaub, die Nachtschicht beginnt um 20 Uhr. Das Landratsamt will noch am selben Nachmittag anordnen, dass Schloss und Gegenstände sofort zu entfernen sind und die Tür bis zur Abnahme durch die Brandschutzdienststelle freizuhalten ist.

Was ist verfahrensrechtlich zu tun, und was gehört in den Bescheid?

Lösung

Hier trägt Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 BayVwVfG — das Absehen ist aber zu begründen, und die Begründung ist eine Ermessensbegründung.

  • Die Voraussetzungen liegen vor: Der Rettungsweg ist versperrt, die Nacht steht bevor, und jede Äußerungsfrist — auch eine von zwei Stunden — verschöbe die Regelung über den Zeitpunkt hinaus, in dem sie wirken muss. Das ist der Kern der Var. 1: nicht Eile schlechthin, sondern eine Eile, die jede noch so kurze Anhörung entwertet.
  • Nach herrschender Auffassung ist das Absehen eine Ermessensentscheidung — der Wortlaut lautet „kann abgesehen werden“, und das Wort „insbesondere“ macht die fünf Nummern zu Regelbeispielen. Daraus folgt die Begründungslast: Art. 39 Abs. 1 S. 3 BayVwVfG verlangt, dass die Begründung von Ermessensentscheidungen „auch die Gesichtspunkte erkennen lassen“ soll, von denen die Behörde ausgegangen ist. Die Gegenauffassung hält das Absehen für gebunden und verzichtet auf die gesonderte Begründung; sie ist in der Praxis nicht die sichere Seite.
  • Der Absatz im Bescheid lautet deshalb nicht „Gefahr im Verzug“, sondern:
Von der nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG grundsätzlich gebotenen Anhörung wurde nach
Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 BayVwVfG abgesehen. Der einzige Rettungsweg des
Erdgeschosses war am 6. März 2026 um 16.20 Uhr durch ein Vorhängeschloss und
abgestellte Gegenstände versperrt; im Erdgeschoss werden 31 nicht gehfähige Bewohner
betreut. Auch eine auf wenige Stunden verkürzte Äußerungsfrist hätte dazu geführt,
dass die Anordnung erst nach Beginn der Nachtschicht wirksam geworden wäre. Das
Landratsamt hat das Interesse der Betreiberin, sich vorher zu äußern, gegen die Gefahr
für Leben und Gesundheit der Bewohner abgewogen und dem Schutz der Bewohner den
Vorrang gegeben. Gelegenheit zur Äußerung wird hiermit nachträglich gegeben.
  • Der letzte Satz kostet nichts und trägt viel: Er hält die Nachholung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG offen, falls sich die Ausnahme im Nachhinein als zu knapp begründet erweist. Ein Fehler ist hier nicht zu heilen — es liegt keiner vor —, aber die Absicherung ist kostenlos.
  • Getrennt davon steht die Vollziehbarkeit. Die Anordnung wirkt nur sofort, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet wird; das ist eine eigene Entscheidung mit eigener Begründung und gehört nicht in den Anhörungsabsatz. Vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach herrschender Meinung nicht gesondert anzuhören, weil sie kein Verwaltungsakt ist.
  • Beachte den Unterschied zu Art. 28 Abs. 3 BayVwVfG: Dort heißt es „Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.“ Das ist kein Ermessen, sondern ein Verbot, und es betrifft Fälle, in denen schon die Mitteilung der Tatsachen den Zweck der Maßnahme vereitelt — nicht den Eilfall. Wer Absatz 3 zitiert, wo Absatz 2 gemeint ist, hat sich die Ermessensbegründung erspart, die er schuldet.
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