O1-22 · Die beiden Fälle, die wirklich vorkommen: Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis — Variante

Derselbe Gasthof soll um einen Anbau für das Nebenzimmer erweitert werden. Demir stellt beim selben Landratsamt einen Bauantrag. Auch hier will die Behörde den Schallschutz der Trennwand sichern und außerdem verlangen, dass eine Lärmschutzwand zum Nachbargrundstück errichtet wird, bevor der Anbau in Betrieb geht. Die Sachbearbeiterin übernimmt aus dem Erlaubnisbescheid die Formulierung „Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG“.

Trägt diese Ermächtigung auch im Baugenehmigungsverfahren?

Lösung

Nein. Im Bauantragsverfahren führt der Weg über Art. 36 Abs. 1 Var. 2 BayVwVfG — und Art. 68 Abs. 4 BayBO eröffnet zusätzlich die Sicherheitsleistung.

  • § 5 Abs. 1 GastG ermächtigt zu Auflagen gegenüber Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen — Anknüpfungspunkt ist die gaststättenrechtliche Erlaubnis, nicht die Baugenehmigung. Für die Baugenehmigung enthält die BayBO keine allgemeine Nebenbestimmungsermächtigung; es bleibt bei Art. 36 BayVwVfG.
  • Die Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO gebunden. Also Art. 36 Abs. 1 Var. 2 BayVwVfG: Die Auflage muss sicherstellen, dass eine gesetzliche Voraussetzung der Genehmigung erfüllt wird. Zu benennen ist die konkrete Vorschrift, deren Anforderungen ohne die Auflage nicht eingehalten wären — hier die immissionsschutzrechtliche Anforderung an die Nachbarschaft, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist.
  • Der Bescheid unterscheidet damit zwei Schichten, die dieselbe Behörde erlässt und die trotzdem nicht vermengt werden dürfen: die anlagenbezogene Anforderung in der Baugenehmigung und die betriebsbezogene in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Wer beides in einen Bescheid schreibt, muss jede Ziffer ihrer eigenen Ermächtigung zuordnen.
  • Art. 68 Abs. 4 BayBO kommt hinzu und wird regelmäßig übersehen: „Wird die Baugenehmigung unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.“ Das ist eine bayerische Sondervorschrift ohne Gegenstück im Gaststättenrecht. Sie steht im Ermessen und ist gesondert zu begründen — sie trägt die Auflage nicht, sondern sichert ihre Erfüllung.
  • Zu prüfen bleibt bei beiden Wegen die Zweckschranke des Art. 36 Abs. 3 BayVwVfG. Sie schlägt hier nicht durch, weil Schallschutz und Lärmschutzwand dem Zweck der Genehmigung — der Verträglichkeit des Vorhabens mit der Nachbarschaft — gerade dienen. Sie schlüge durch, wenn die Behörde einen Beitrag zur Sanierung eines gemeindlichen Sportplatzes verlangte: Das koppelt die Begünstigung an eine sachfremde Leistung, und die Prüfung endete dort.
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