O1-2 · Sachlich, örtlich, instanziell — und was der Zuständigkeitsfehler wert ist — Variante

Die Wessleitner Spedition GmbH unterhält ihre Betriebsstätte im Landkreis Lengenhofen; ihr Geschäftsführer Markus Kastner wohnt im Landkreis Tannenzell, wo auch der Sitz der Gesellschaft eingetragen ist. Auf dem Betriebshof lagern seit Monaten Altreifen in einem Umfang, der eine Brandgefahr begründet. Am Freitagabend meldet die Feuerwehr Rauchentwicklung; das Landratsamt Lengenhofen ordnet noch am Abend die sofortige Räumung eines Teilbereichs an.

War das Landratsamt Lengenhofen örtlich zuständig — und was, wenn der Brandherd sich über die Kreisgrenze ausgedehnt hätte?

Lösung

Ja, nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG; bei Ausdehnung über die Grenze hilft zusätzlich die Eilzuständigkeit des Art. 3 Abs. 4 BayVwVfG.

  • Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG knüpft bei Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte beziehen, an den Ort der Ausübung an — nicht an den Sitz und nicht an den Wohnort des Geschäftsführers. Nr. 3 Buchst. b (Sitz) ist nachrangig und tritt zurück; die Reihenfolge der Nummern ist zwingend.
  • Wer hier Nr. 1 wählt, weil Reifen auf einem Grundstück liegen, überdehnt die Vorschrift: Geregelt wird nicht die Beschaffenheit des Grundstücks, sondern die Betriebsführung. Bei einer bauaufsichtlichen Anordnung gegen die Lagerhalle selbst wäre es umgekehrt.
  • Für die Eilentscheidung am Freitagabend trägt zusätzlich Art. 3 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG: Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass hervortritt. S. 2 verlangt die unverzügliche Unterrichtung der nach Absatz 1 zuständigen Behörde — ein Aktenvermerk, den Bearbeitungen regelmäßig vergessen.
  • Halten sich zwei Landratsämter für zuständig, entscheidet nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG die zuerst befasste Behörde, sofern nicht die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde etwas anderes bestimmt; über streitige Zuständigkeit entscheidet sie nach S. 3.
  • Ändern sich die zuständigkeitsbegründenden Umstände im Lauf des Verfahrens — die Spedition zieht um —, darf die bisherige Behörde nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG fortführen, aber nur mit Zustimmung der nunmehr zuständigen. Die Zustimmung gehört in die Akte, nicht in den Tenor.
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