O1-18 · Die fünf Arten des Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG — im konkreten Tenor — Streitfall

Die Gemeinde Lehnenkirchen erteilt der Spielothek „Tiefenreiter“ eine Sondernutzungserlaubnis für zwei Werbeaufsteller auf dem Gehweg. Nr. 2 des Bescheids lautet: „Die Erlaubnis ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (Widerrufsvorbehalt).“ Gründe werden dafür nicht mitgeteilt. Zwei Jahre später widerruft die Gemeinde die Erlaubnis, weil ein neues Ortsbildkonzept Werbeaufsteller im Ortskern ausschließen soll. Die Betreiberin hält den Vorbehalt für zu unbestimmt und den Widerruf deshalb für rechtswidrig.

Trägt ein Widerrufsvorbehalt ohne Angabe der Widerrufsgründe?

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