O1-16 · Erfordernis, Durchführung und Nachweis der Zustellung
Das Landratsamt Mertenried hat gegen Ibrahim Yildirim eine Beseitigungsanordnung für einen ohne Genehmigung errichteten Wintergarten in Kreilenau entworfen. Der Bescheid enthält in Nr. 1 die Beseitigungspflicht, in Nr. 2 die Androhung eines Zwangsgeldes von 1.500 Euro und in Nr. 3 die Kostenentscheidung. Der Referendar Maximilian Eder hat die Verfügung zu entwerfen, mit der der Bescheid hinausgeht. Er überlegt zwischen Einwurf-Einschreiben — „das ist am billigsten und wird dokumentiert“ — und einfachem Brief, weil die BayBO für die Beseitigungsanordnung keine Zustellung vorschreibe.
Muss zugestellt werden, und wenn ja, wie?
Lösung
Ja — wegen der Zwangsgeldandrohung ist die Zustellung zwingend, und das Einwurf-Einschreiben scheidet aus; zu wählen ist die Postzustellungsurkunde.
- Art. 1 Abs. 5 VwZVG — „Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.“ Beides ist zu prüfen, und zwar in dieser Reihenfolge: erst die Rechtsvorschrift, dann die eigene Anordnung.
- Die Rechtsvorschrift steht hier nicht in der BayBO, sondern im Vollstreckungsrecht. Art. 36 Abs. 7 S. 1 VwZVG — „Die Androhung ist zuzustellen.“ S. 2 stellt klar, dass das auch dann gilt, wenn sie mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgesehen ist. Die Zwangsgeldandrohung zieht damit den ganzen Bescheid in die förmliche Zustellung.
- Art. 2 Abs. 3 S. 1 VwZVG gibt der Behörde die Wahl zwischen den Zustellungsarten. Die Wahl ist aber nicht frei von Ausschlüssen: Art. 4 Abs. 1 VwZVG lässt beim Einschreiben nur das Einschreiben durch Übergabe und das Einschreiben mit Rückschein zu. Das Einwurf-Einschreiben ist keine zulässige Zustellungsart — es dokumentiert die Einlieferung, nicht die Zustellung.
- Beim belastenden Bescheid mit Zwangsmittelandrohung ist die Postzustellungsurkunde die richtige Wahl, weil sie den vollen Beweis erbringt und die Ersatzzustellungsformen der Zivilprozessordnung eröffnet. Das Empfangsbekenntnis nach Art. 5 Abs. 4 VwZVG bleibt der Zustellung an Behörden, Rechtsanwälte und die dort genannten Berufsträger vorbehalten.
- Der Zustellungsvermerk steht über dem Adressfeld und ist zugleich die behördliche Anordnung im Sinn des Art. 1 Abs. 5 VwZVG. Die Verfügung, mit der der Vorgang hinausgeht, sieht so aus:
I. Reinschrift des Bescheids fertigen; Zustellungsvermerk „Postzustellungsurkunde“
über dem Adressfeld.
II. Bescheid mit Kostenrechnung und Lageplan gegen Postzustellungsurkunde an
Herrn Ibrahim Yildirim zustellen.
III. Zweitschrift ohne Zustellung an die Gemeinde Kreilenau.
IV. Zustellungsurkunde nach Rücklauf zu den Akten; Wiedervorlage vier Wochen nach
Zustellung zur Prüfung der Beseitigung.
- Zwei Punkte, die im Entwurf gern untergehen: Die Kostenrechnung ist Anlage des belastenden Bescheids, nicht Bestandteil des Tenors. Und für die Zwangsgeldziffer bedarf es keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung, weil die aufschiebende Wirkung insoweit bereits nach Art. 21a S. 1 VwZVG entfällt; eine gleichwohl ausgesprochene Anordnung ist überflüssig und fehlerhaft.