Niedrige Beweggründe (Grundfall)
Sven Möller und Dieter Neubert wohnen im selben Mehrfamilienhaus. Möller entdeckt an seinem neuen Wagen einen langen Kratzer im Lack. Ohne jeden Anhaltspunkt ist er überzeugt, dass Neubert ihn verursacht hat, was dieser bestreitet. Möller beschließt, Neubert dafür zu bestrafen und allen Hausbewohnern zu zeigen, was jedem droht, der sich an seinem Eigentum vergreift. Am nächsten Abend stellt er Neubert in der Tiefgarage, ruft „Dafür bezahlst du jetzt“ und zieht ein Messer. Neubert weicht zurück und hebt die Hände, doch Möller sticht mehrmals auf ihn ein, um ihn zu töten. Neubert stirbt noch in der Tiefgarage.
Wie hat sich Möller strafbar gemacht?
Lösung
Möller hat sich wegen Mordes nach §§ 212 I, 211 StGB strafbar gemacht, weil er Neubert für einen bloß unterstellten Lackschaden bestrafen und die übrigen Hausbewohner einschüchtern wollte und damit aus sonst niedrigen Beweggründen tötete.
- Möller hat Neubert vorsätzlich getötet. Neubert sah das Messer und rechnete mit dem Angriff (zur Heimtücke → Feld 2).
- Fraglich ist, ob Möller aus sonst niedrigen Beweggründen tötete (§ 211 II Gr. 1 Var. 4 StGB). Niedrig sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Darüber entscheidet eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren, die die Handlungsantriebe des Täters bestimmen. Die Bestrafung eines Gegners, die Machtdemonstration und die Selbstjustiz stehen nach dem Bundesgerichtshof regelmäßig auf tiefster Stufe (BGH, Urt. v. 27.3.2024 – 5 StR 446/23). Möller wollte Neubert für einen Schaden bestrafen, den er ihm nur unterstellte, und die übrigen Hausbewohner einschüchtern. Für einen Kratzer im Lack nahm er einem Menschen das Leben, und sein Beweggrund steht auf tiefster Stufe.
- Nach einer anderen Ansicht kommt es darauf an, ob zwischen Anlass und Tötung ein besonders krasses Missverhältnis besteht. Dafür spricht, dass sich ein solcher Vergleich leichter nachprüfen lässt als eine sittliche Gesamtwürdigung, die als vage kritisiert wird, und dass die lebenslange Freiheitsstrafe des § 211 I StGB nach festen Grenzen verlangt (Zweck). Für die Gesamtwürdigung spricht der Wortlaut, der auf die Beweggründe des Täters abstellt, also auf seine innere Motivation, die in einem Vergleich von Anlass und Tat nicht aufgeht. Zwischen einem Kratzer im Lack und einer Tötung besteht ein krasses Missverhältnis, sodass beide Maßstäbe hier zum selben Ergebnis führen. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor.