Namensfehler bei der Adressierung des Bescheids (§ 122 AO)
Das FA sendet einen ESt-Bescheid mit falschem Namen („Jonah“ statt „Jonas“) an die richtige Anschrift. Steuernummer und VZ stimmen. Jonas nimmt den Bescheid an.
Liegt ein heilbarer Bekanntgabefehler vor?
Lösung
- Namensfehler = Adressierungsfehler (nicht Übermittlungsfehler)
- § 8 VwZG analog hilft nicht – nur Übermittlungsfehler werden geheilt
- § 133 BGB analog: Auslegung, ob Inhaltsadressat trotz Namensfehler zweifelsfrei identifizierbar
- Anschrift + Steuernummer + VZ stimmen → Jonas eindeutig identifizierbar
- Ergebnis: keine inhaltliche Unbestimmtheit; Bescheid wirksam bekannt gegeben
Wichtig: Nicht jede falsche Namensbezeichnung führt zur Unwirksamkeit. Entscheidend ist die Identifizierbarkeit des Inhaltsadressaten aus dem Bescheid heraus. Bei echten Identitätszweifeln dagegen keine Heilung.
Thema 1.3 – Inhaltsadressat und Bekanntgabeadressat (§§ 122 I 1, 79, 34 AO)