Namensfehler bei der Adressierung des Bescheids (§ 122 AO)

Das FA sendet einen ESt-Bescheid mit falschem Namen („Jonah“ statt „Jonas“) an die richtige Anschrift. Steuernummer und VZ stimmen. Jonas nimmt den Bescheid an.

Liegt ein heilbarer Bekanntgabefehler vor?

Lösung

  • Namensfehler = Adressierungsfehler (nicht Übermittlungsfehler)
  • § 8 VwZG analog hilft nicht – nur Übermittlungsfehler werden geheilt
  • § 133 BGB analog: Auslegung, ob Inhaltsadressat trotz Namensfehler zweifelsfrei identifizierbar
  • Anschrift + Steuernummer + VZ stimmen → Jonas eindeutig identifizierbar
  • Ergebnis: keine inhaltliche Unbestimmtheit; Bescheid wirksam bekannt gegeben

Wichtig: Nicht jede falsche Namensbezeichnung führt zur Unwirksamkeit. Entscheidend ist die Identifizierbarkeit des Inhaltsadressaten aus dem Bescheid heraus. Bei echten Identitätszweifeln dagegen keine Heilung.

Thema 1.3 – Inhaltsadressat und Bekanntgabeadressat (§§ 122 I 1, 79, 34 AO)

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