Nachträgliche Schwarzgeldabrede über die letzte Rate (§ 134 BGB)
Antje Kurzweil lässt Bad und Flur von Fliesenleger Milan Pribyl neu fliesen, vertraglich sauber vereinbart zu 9.500 € mit Rechnung. Erst als Pribyl schon zwei Wochen gearbeitet hat, fragt Kurzweil, ob man die letzte Rate von 4.000 € nicht „bar und ohne Beleg“ machen könne. Pribyl ist einverstanden; so wird es gemacht. Nach Abschluss lösen sich die Fliesen im Bad großflächig — die Verlegung war handwerklich fehlerhaft.
Kann Kurzweil von Pribyl die Beseitigung der Mängel verlangen?
Lösung
Kurzweil könnte gegen Pribyl einen Anspruch auf Beseitigung der Mängel haben, wenn der Werkvertrag wirksam ist; in Betracht kommt die Nichtigkeit nach § 134 BGB auch aufgrund einer erst nachträglich getroffenen Schwarzgeldabrede.
Fraglich ist, ob die spätere Abrede isoliert zu betrachten ist: Der Vertrag war bei Abschluss wirksam, geändert wurde nur die Zahlungsmodalität für die letzte Rate von 4.000 €.
Dagegen spricht der Zweck des SchwarzArbG. Das Verbot knüpft nicht an den Zeitpunkt der Absprache an, sondern daran, dass die Werkleistung im Ergebnis unter Verletzung der steuerlichen Pflichten abgewickelt wird. Wer die isolierte Betrachtung zuließe, gäbe eine Umgehungsanleitung: sauber abschließen, unsauber abrechnen.
Die st. Rspr. des BGH lehnt die isolierte Prüfung ab; die nachträgliche Abrede zieht den gesamten Vertrag in die Nichtigkeit — kritisiert, weil ein einmal wirksamer Vertrag so rückwirkend entwertet wird. Der Zeitpunkt der Abrede ist damit ein eigener Prüfungspunkt, der das Ergebnis am Ende nicht ändert, aber ausdrücklich anzusprechen ist.
Ergebnis: Kurzweil kann die Beseitigung der Mängel nicht verlangen — auch die nachträgliche Schwarzgeldabrede erfasst den Vertrag insgesamt, er ist nach § 134 BGB nichtig.