Nachstellung: Tathandlungen, „wiederholt“, Eignung, „unbefugt“ (Streitfall)
Die Personalleiterin Miriam Unruh hat dem Lageristen Jens Tauber im Januar 2025 gekündigt. Auf seine Bitte sagt sie ihm schriftlich ein Gespräch über sein Arbeitszeugnis in ihrem Büro zu, sobald die Personalabteilung einen Termin nennt. Tauber will nicht warten und klingelt im März 2025 an fünf Abenden an Unruhs Wohnungstür. Außerdem ruft er sie dreißigmal über ihren privaten Festnetzanschluss an, jedes Mal mit dem Hinweis, es gehe nur um das Zeugnis. Er weiß, dass ihre Zusage allein das Gespräch im Büro betraf. Beim zweiten Besuch sagt Unruh ihm, sie spreche mit ihm nur im Büro. Seitdem lässt sie abends ihren Bruder bei sich übernachten.
Hat sich Tauber wegen Nachstellung strafbar gemacht?
Lösung
Tauber hat sich wegen Nachstellung nach § 238 I Nr. 1, 2 StGB strafbar gemacht, weil Unruhs Zusage nur ein Gespräch in ihrem Büro deckte und er sie deshalb unbefugt zu Hause aufsuchte und anrief.
- Mit den Besuchen an der Wohnungstür suchte Tauber Unruhs räumliche Nähe auf, mit den Anrufen versuchte er, Kontakt zu ihr herzustellen (§ 238 I Nr. 1, 2 StGB), und das wiederholt. Fünf abendliche Besuche und dreißig Anrufe in einem Monat, nach denen Unruh nachts nicht mehr allein sein wollte, waren geeignet, ihre Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen.
- Fraglich ist, ob Tauber unbefugt handelte und an welcher Stelle der Prüfung das Merkmal steht.
- Nach einer Ansicht ist „unbefugt“ stets Tatbestandsmerkmal, sodass die Zustimmung des Opfers als tatbestandsausschließendes Einverständnis wirkt (→ Allgemeiner Teil, Feld 4). Dafür werden die Gesetzesmaterialien angeführt (Historie).
- Nach der Gegenansicht kommt es auf die Tathandlung an. Wo das beschriebene Verhalten für sich genommen sozialüblich sein kann, wie das Aufsuchen der räumlichen Nähe und der Kontaktversuch (Nr. 1, 2), ist „unbefugt“ Tatbestandsmerkmal. Wo es schon für sich Unrecht ist, wie der Datenmissbrauch und die Bedrohung (Nr. 3, 4), weist das Merkmal nur auf die Rechtswidrigkeit hin, und die Zustimmung wirkt als rechtfertigende Einwilligung. Dafür spricht der Zweck des Merkmals, sozial unauffälliges Verhalten aus dem Unrecht herauszunehmen (Telos).
- Weil Tauber nur nach Nr. 1 und 2 handelte, bei denen das Merkmal nach beiden Ansichten im Tatbestand zu prüfen ist, führen beide Ansichten hier zum selben Ergebnis. Der Wortlaut spricht eher für die erste Ansicht, weil „unbefugt“ im Einleitungssatz des § 238 I StGB vor allen Nummern steht und sich auf das Nachstellen insgesamt bezieht.
- Unbefugt handelt, wer weder mit Einverständnis des Opfers noch aufgrund einer Befugnis aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften handelt. Unruhs Zusage galt einem Gespräch in ihrem Büro nach Terminabsprache. Abendliche Besuche an ihrer Wohnungstür und Anrufe auf ihrem privaten Anschluss deckte sie nicht, und spätestens beim zweiten Besuch hatte Unruh das ausdrücklich gesagt. Aus seinem Anspruch auf ein Zeugnis folgt keine Befugnis, sie privat aufzusuchen. Tauber, der die Reichweite der Zusage kannte, handelte unbefugt, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Ein häufiger Fehler ist, § 238 StGB in der Fassung vor dem 1.10.2021 zu prüfen und ein beharrliches Nachstellen oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung zu verlangen. Heute prüft man im Tatbestand Tathandlung, „unbefugt“, „wiederholt“ und Eignung und, wenn ein Mensch durch die Tat gestorben ist, im Anschluss an den Vorsatz die Todesfolge nach § 238 III StGB. Nach der Schuld folgt nur noch der besonders schwere Fall nach § 238 II 2 Nr. 1 bis 7 StGB, und einen Strafantrag verlangt das Gesetz nicht mehr.