Mittäterexzess, eigenhändige Delikte und Selbsttötung (Streitfall)

Nach einem heftigen Streit erklärt Nina Neumann ihrem Lebensgefährten Felix Otto am späten Abend unter Tränen, sie wolle „jetzt sofort“ sterben. Otto weiß, dass sie in Streitsituationen schon mehrfach so gesprochen und es am nächsten Morgen jedes Mal bereut hat. Eine seelische Erkrankung oder eine Bewusstseinsstörung liegt nicht vor. Otto, der die Beziehung ohnehin beenden will und auf ihren Tod hofft, holt ihre Schlaftabletten aus dem Bad, drückt ihr die ganze Packung in die Hand, sagt „Dann tu es doch“ und verlässt die Wohnung. Neumann schluckt die Tabletten und stirbt in der Nacht.

Hat sich Otto wegen Totschlags strafbar gemacht?

Lösung

Otto hat sich wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft nach §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht, weil Neumanns Entschluss nicht ernstlich und damit nicht freiverantwortlich war und Otto diesen Mangel wissentlich ausnutzte. Nach der Exkulpationslehre wäre sein Beitrag straflose Teilnahme an einer freiverantwortlichen Selbsttötung.

  • Neumann hat sich selbst getötet und den letzten, unmittelbar lebensbeendenden Akt beherrscht. Otto kommt deshalb nur als mittelbarer Täter in Betracht, der sie als Werkzeug gegen sich selbst einsetzte. War ihr Entschluss freiverantwortlich, bleibt seine Mitwirkung als Teilnahme an einer Selbsttötung straflos, denn es fehlt an einer Haupttat.
  • Fraglich ist, nach welchem Maßstab die Freiverantwortlichkeit zu bestimmen ist. Nach der Exkulpationslehre entscheidet der Suizident nur dann nicht frei, wenn er sich in einem Zustand befindet, der entsprechend §§ 19, 20, 35 StGB, § 3 S. 1 JGG die Schuld ausschlösse. Dafür lässt sich die Systematik anführen: In diesen Vorschriften regelt das Gesetz, wann jemand für sein eigenes Handeln nicht verantwortlich ist. Neumann war weder krank noch bewusstseinsgestört und handelte danach frei.
  • Nach der Einwilligungslehre gelten die Maßstäbe, nach denen jemand über das eigene Rechtsgut verfügt, und Täuschung, Irrtum, Drohung oder fehlende Ernstlichkeit schließen die Freiverantwortlichkeit aus. Der Bundesgerichtshof stellt auf die Einsichts- und Urteilsfähigkeit und auf die Ernstlichkeit des Entschlusses wie bei § 216 I StGB ab (BGH, Beschl. v. 29.1.2025 – 4 StR 265/24). Ein Entschluss, der nach einem Streit im Affekt gefasst wird und den Neumann erfahrungsgemäß am nächsten Morgen bereut hätte, ist nicht ernstlich.
  • Der Einwilligungslehre ist zu folgen. Da niemand die Suizidentin bestraft, kommt es auf ihre Schuld nicht an. Maßgeblich ist, ob ihr Wille zu sterben rechtlich zu achten ist. Darüber bestimmen die Regeln der Verfügung über das eigene Leben, und nach dem Wortlaut des § 216 I StGB zählt dort nur das „ausdrückliche und ernstliche Verlangen“.
  • Otto kannte die Flüchtigkeit des Entschlusses, schuf mit den Tabletten die Gelegenheit und drängte Neumann zur Tat. Er hielt das Geschehen kraft überlegenen Wissens in der Hand, während ihr nur der letzte Akt blieb. Er handelte mit Tötungsvorsatz.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Über § 25 II StGB wird nur die objektive Tathandlung zugerechnet, und nur so weit, wie der gemeinsame Tatplan reicht. Vorsatz, Absichten und besondere Täterqualitäten sind bei jedem Mittäter gesondert zu prüfen, und was einer über den Plan hinaus tut, wird dem anderen nur zugerechnet, wenn er es sich durch eigenes Weiterhandeln zu eigen macht.

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